[451] Verbrechen, 1) so v. w. vom abbrechen; 2) mit abgebrochenen Zweigen eine Fährte, einen Anschluß kenntlich machen, od. ein erlegtes Wild bedecken; vgl. Bruch 2). Bei der Fährte eines Hirsches legt man das abgebrochene Ende des Zweiges nach der Gegend, wohin der Hirsch gezogen ist, bei der Fährte eines Thieres das laubige Ende; bei einem erlegten Hirsche wird das abgebrochene Ende des Zweiges nach dem Geweihe zu, bei dem Thiere nach dem Gesäuge zu gelegt. Der Bruch dient hier als Zeichen des erworbenen Eigenthumsrechts; 3) durch eingefallene Serge verschüttet werden.
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