Was nicht erstorben ist, das braucht man nicht zu geben. – Graf, 184, 14; Göschen, Goslarische Statuten (Berlin 1840), I, 3, 30.
Bezieht sich auf das unter dem Namen Gerade bekannte weibliche Erbgut. Was zur Zeit des Todes der Frau als zur Gerade gehörend nicht da, also auch nicht erstorben war, brauchte der verwitwete Ehemann den Erben seiner verstorbenen Gattin nicht zu geben.