1. Man muss die Lück wider flicken. – Lehmann, 694, 53.
D.i. die Scharte wieder auswetzen.
2. Wer die Lücke im Zaun hat, der hat auch den Schaden.
3. Wer sein lück nicht versehen kan, der soll des Weibs müssig gan. – Lehmann, 143, 49.
4. Wer sein Lück nit vertretten kan, der soll sich dern nicht massen an (oder: der soll ein andern dass best thun lan). – Lehmann, 143, 53.
Allgemeiner Sinn: Man soll sich nicht in Lagen bringen, denen man mit seiner Kraft nicht gewachsen ist. Bei Lehmann in dem Abschnitt, der die Frage zur Ueberschrift hat: »Ob jede Manssperson soll Heyraten.«
*5. Ein lucken durch den Zaun machen. – Theatrum Diabolorum, 139a.
*6. Eine Lücke auf-, die ander zumachen. – Sutermeister, 872.
Schulden mit neuen Schulden bezahlen. (S. ⇒ Loch.)
Lat.: Versuram facere. (Seybold, 627.)
7. Vor d' Lucke stahn. (Oberösterreich.)
Etwa in dem Sinne, wie etwas vertuschen, vertreten, den Sündenbock machen.
*8. Einem die lucken verzeunen. – Nigrinus.