[824] 1. Ein Steinwurf trübt das Meer nicht.
Nur ein sumpfiger Pfuhl wird von einem Stein getrübt. Beleidigungen erbittern grosse Seelen nicht.
2. Einen Steinwurf weist der Schöffe für einen Todtschlag. – Graf, 350, 384.
Die alten Rechtsbücher bestraften den Steinwurf, wenn er in tödtlicher Absicht gemacht wurde, als Todtschlag, wol, weil er mehr einem hinterlistigen Angriffe gleicht, als ehrbarem Streite. Einige Weisthümer unterscheiden, ob durch den Steinwurf jemand getroffen (getödtet?) ward oder nicht. Im ersten Falle wurde er als Mord, im andern als Todtschlag bestraft.
Mhd.: Item weyset der schöffen ein steinwurf for ein todtschlag. (Grimm, Weisth., II, 132.)
3. Ein Steinwurf wiegt für einen Todtschlag. – Graf, 350, 383.
Mhd.: Ein steinwurf wicht man vor ein todtschlag. (Grimm, Weisth., II, 193.)
*4. Sich nicht über einen Steinwurf hinauswagen.
Der Wurf galt im alten deutschen Recht für ein gesetzliches Mass der Ferne und Weite. In ähnlicher Weise sagen wir jetzt: Büchsenschussweite.