Kein Witthum mag sein, es sei denn stäte. – Graf, 154, 107.
Das ⇒ Leibgedinge (s.d. und ⇒ Leibzucht) oder Witthum musste nicht blos richterlich bestellt, sondern auf wahres ⇒ Eigen (s.d.) und Erbe, auf Grundbesitz eingetragen, nicht blos auf ⇒ Fahrhabe (s.d.) angewiesen werden, damit es für die Witwe eine dauernde unentziehbare Quelle der Nahrung sei.
Mhd.: Kein wideme mag gesin, ez ni si stete. (Kleines Kaiserrecht, II, 51.)