Kindermord

[600] Kindermord ist die von einer Mutter nach vorgängiger Verheimlichung der Schwangerschaft an ihrem neugeborenen, lebensfähigen, unehelichen Kinde begangene Tödtung. Da die gewöhnlichen Beweggründe zu diesem Verbrechen, die Furcht vor der Schande und dem Verlust der Geschlechtsehre, an sich nicht verwerflich und grade in edlen Gemüthern am lebhaftesten sind, auch der physische Zustand einer Gebärenden die volle Zurechnungsfähigkeit sehr zweifelhaft macht, so hat man den Kindermord mit Recht als ein besonderes und eigenthümliches, nicht nach den gewöhnlichen Grundsätzen über den Mord zu beurtheilendes Verbrechen angesehen und seinen Begriff in der oben angegebenen Art beschränkt. Das Verbrechen des Kindermords kann demnach so wenig von einer ehelich geschwängerten Mutter als vom Vater des unehelichen Kindes begangen werden. Auch muß es im Augenblicke der Geburt oder gleich nach derselben begangen worden und das Kind wirklich lebendig und zur Fortsetzung des Lebens, getrennt von der Mutter, im Stande gewesen sein. Verheimlichung der Schwangerschaft wird von Vielen zum Begriff des Kindermords nicht für nothwendig gehalten; doch geht sie meistens diesem Verbrechen vorher und es läßt sich aus ihr in der Regel schon auf eine sträfliche Absicht der Mutter schließen. Manche Gesetzgebungen bedrohen deshalb auch schon diese Verheimlichung an sich mit einer Strafe, auch wenn kein Kindermord in Folge derselben begangen worden ist. Das gemeine Recht bestraft sie indeß nur, wenn dadurch eine hülflose Niederkunft entstanden ist, wodurch der Tod des Kindes herbeigeführt wurde. Ebenso straffällig ist auch jede andere Fahrlässigkeit, z.B. das sehr häufig vorkommende Unterlassen der Unterbindung der Nabelschnur, welche den Tod eines Kindes zur Folge hat. Man nennt Verbrechen dieser Art culposen (verschuldeten) Kindermord. Die Strafe desselben ist willkürlich. Auf den absichtlichen, den dolosen Kindermord, setzt die Carolina das Ertränken, wogegen die heutige Praxis auf Enthauptung erkennt Aber auch diese Strafe kommt selten zur Anwendung, da man bei diesem Verbrechen in der Regel eine Unzahl von Milderungsgründen zuläßt, welche eine gelindere Strafe rechtfertigen. Die neueren Gesetzgebungen haben an deren Stelle meistens die Zuchthausstrafe gesetzt. Es dürfte auch bei keinem andern Verbrechen die Abschreckungstheorie so wenig anwendbar sein, als bei diesem, welches sich durch die Härte der angedroheten Strafe, an welche die Mutter im Augenblicke des Gebährens am allerwenigsten denkt, gewiß nicht verhüten läßt. Weit mehr werden zweckmäßig eingerichtete Häuser, wo eine unehelich Geschwängerte, ohne Namen und Stand zu nennen, niederkommen kann, wie sie hie und da bereits eingeführt sind, zur Verminderung dieses leider sehr häufigen Verbrechens beitragen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 600.
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