Gewissen

[384] Gewissen (syneidêsis, conscientia) ist das Bewußtsein des Pflichtgemäßen, des Sein-sollenden bezw. von dessen Gegenteil. Es tritt als Gewissensurteil oder auch vorwiegend in Form gefühlsbetonter Vorstellungen ohne klaren Begriff auf, als Reaction gegen eine der sittlichen Persönlichkeit nicht angemessene, ihr widerstreitende Handlungsweise (Gewissen nach der Tat) oder als mahnendes, warnendes Gewissen vor der Tat auf. Das klare Gewissen besteht in Beurteilungen, Werturteilen, Billigungen und Mißbilligungen. Das Gewissen ist ein Gefühls-, Willens- und Vernunftphänomen in einem. Das Gewissen ist der Niederschlag socialer Wertungen und Imperative, die (durch Vererbung, Erziehung u.s.w.) das individuelle Fühlen und Denken im Sinne socialer Zweckmäßigkeit formen, wobei aber die Einsicht und Wertung der Persönlichkeit selbst ein activer Factor des Gewissens ist. Eine Unfehlbarkeit des Gewissens a priori besteht nicht. Die Unlust bereitende Reaction des (schlechten) Gewissens heißt Gewissensbiß. Gewissenhaftigkeit ist der Habitus, das Gewissen vor der Handlung sprechen zu lassen. Es gibt neben dem praktischen ein theoretisches (logisches) Gewissen, gleichsam das Ethos im Denken.

Das Gewissen wird bald auf die göttliche Stimme in uns, bald auf die Stimme der Vernunft, bald auf das Gefühl und den Willen zurückgeführt; die Einwirkung der Gesellschaft auf das Individuum im Gewissen wird neuerdings betont.

Des SOKRATES »Daimonion« (s. d.) hängt mit dem Gewissensphänomen zusammen. Als syneidêsis (bei PHILO, OPP. ed. Mangey I, 196; II, 195 ff.) wird in der antiken Philosophie überhaupt der Begriff des Gewissens mit dem des Bewußtseins (s. d.) unter einen Ausdruck gebracht. Vom Gewissen ist die Rede: Buch der Weisheit XVII, 11; im Neuen Testament wiederholt.(vgl. PAULUS, Ad Rom. II, 14 f.). Die Scholastik bestimmt das Gewissen als (von Gott eingepflanztes) Vernunfturteil. Nach ORIGENES ist das Gewissen »spiritus corrector et paedapogus animae sociatus, quo separatur a malis et adhaeret bonis« (bei THOMAS, Sum. th. I, 79, 13). ABAELARD erklärt: »Non est peccatum nisi contra conscientium« (Eth. C. 13). Nach THOMAS sagt das Gewissen, »an actus sit rectus vel non« (Sum. th. I, 79, 13c; Verit. 17, 1c). »Conscientia est actus, quo scientiam nostram ad ea quae agimus applicamus«[384] (Sum. th. I, 79, 13). Die »Synteresis« (s. d.) ist »scintilla conscientiae«, das »Fünklein« des Gewissens bei ECKHART u. a.

HOBBES versteht unter Gewissen die Meinung von der Evidenz einer Sache (Hum. Nat. ch. VI, 8). Den Gewissensbiß erklärt DESCARTES, wie folgt: »Morsus conscientiae est species tristitiae ortae ex dubitatione sive scrupulo, qui iniicitur, num id quod fit vel factum est bonum sit necne... Usus autem huius affectus est, quod efficiat, ut expendatur, num res, de qua dubitatur, sit bona necne, et impediat ne fiat alia vice, quamdiu non constat bonam esse: sed quia malum praesupponit, praestaret numquam eius sentiendi causam dari: ac praeveniri potest iisdem mediis, quibus fluctuatio potest excuti« (Pass. an. III, 177). SPINOZA erklärt: »Conscientiae morsus est tristitia concomitante idea rei praeteritae, quae praeter spem evenit« (Eth. III, def. aff. XVII). FERGUSON bestimmt die Sanction des Gewissens als »das Vergnügen, welches der Mensch empfindet, wenn er recht tut«, und die »Scham und Reue, die bei ihm entstehen, wenn er unrecht tut«. »Der Mensch, da er persönliche Vollkommenheit begehrt und persönliche Mängel verabscheut, hat Vergnügen an Handlungen, die ein Beweis und ein Beförderungsmittel seiner Vollkommenheit sind« (Grund(s. d.) Moralphilos. S. 208 f.). CHR. WOLF definiert das Gewissen als moralische Urteilskraft. »Facultas iudicandi de moralitate actionum nostrarum, utrum scilicet sint bonae an malae, utrum committendae an omittendae, dicitur conscientia« (Philos. praet. I, § 417). Nach CRUSIUS ist das Gewissen (»der Gewissenstrieb«) eine angeborene Neigung, über die Sittlichkeit unseres Handelns zu urteilen (Moral § 132 ff.). Es ist ein Willensphänomen. Nach KANT ist das Gewissen »die sich selbst richtende Urteilskraft«, ein »Bewußtsein, das für sich selbst Pflicht ist« (Relig. IV, 2, § 4). Das Gewissen ist dem Menschen ursprünglich eigen (WW. VII, 204, 403 ff.), es liegt in seiner praktischen Vernunft begründet, tritt als »kategorischer Imperativ« (s. d.) auf, schreibt dem Menschen seine Pflicht vor, entstammt dem Übersinnlichen in uns (WW. VI, 486; vgl. IX, 247 ff.). Nach KRUG ist das Gewissen »das sittliche Bewußtsein (conscientia moralis) oder das Bewußtsein des Guten und Bösen (conscientia recti et pravi), d.h. das Bewußtsein einer Handlungsweise, welche die Vernunft für alle freien Willensäußerungen fordert und nach welcher auch beurteilt wird, ob eine gegebene Handlung gut oder bös sei«. Dieses Bewußtsein ist ursprünglich nicht entstanden, bedarf aber der Entwicklung (Handb. d. Philos. II, 269). J. G. FICHTE sieht im Gewissen »das unmittelbare Bewußtsein unserer bestimmten Pflicht« (Syst. d. Sittenl. S. 225). Es irrt nie, denn es ist »das unmittelbare Bewußtsein unseres reinen ursprünglichen Ich, über welches kein anderes Bewußtsein hinausgeht« (l.c. S. 226). Sittlichkeit (s. d.) ist gewissenhaftes Handeln. Nach HEGEL ist das Gewissen »das wissende und wollende Selbst«, der seiner unmittelbar bewußte Geist (Phänomenol. S. 493; Rechtsphilos. S. 179 f.). Nach K. ROSENKRANZ ist es »das Urteil des Subjectes selbst über den moralischen Wert seines empirischen Handelns gegenüber der Idee des Guten, wie es selbst dieselbe begreift und sich actu auf sie bezieht« (Syst. d. Wiss. S. 467 f.). Es gibt ein voraufgehendes, begleitendes, nachfolgendes Gewissen (1. G. S. 468). Nach HILLEBRAND ist das Gewissen »der sich in seiner eigenen Freiheit zugleich als die Notwendigkeit setzende Wille« (Philo(s. d.) Geist. S. 323). Das Gewissen ist unfehlbar (ib.). SCHOPENHAUER erklärt das Gewissen als »das Wissen des Menschen um das, was er getan hat« (Grundl. d. Moral § 9), als Zufriedenheit oder Unzufriedenheit mit uns selbst. Nach BENEKE äußert sich[385] im Gewissen die sittlich normale Strebung und Auffassung: es ist nicht angeboren (Sittenl. I, 379, 471 ff., 475). »Wenn, in Beziehung auf unser eigenes Handeln, neben eine irgendwie abweichende Schätzung oder Strebung die Vorstellung oder das Gefühl der für alle Menschen gültigen wahren Schätzung tritt, so bezeichnen wir diese mit dem Namen Gewissen« (Lehrb. d. Psychol.3, § 267; Pragmat. Psychol. II, 217) Nach ULRICI ist das Gewissen das bewußte Gefühl des Sollens.

Nach VOLKMANN ist das Gewissen ein Analogon der Vernunft. Während diese aber allgemeingültig und objectiv spricht, wendet sich jenes mir gegen das eigene Ich (Lehrb. d. Psychol. II4, 494). O. LIEBMANN versteht unter Gewissen »das Bewußtsein der Normalgesetze oder doch dessen, was ihnen gemäß sein soll und wertvoll ist« (Anal. d. Wirkl.2, S. 566). LIPPS erklärt das Gewissen als »die Stimme unserer strebenden und wertschätzenden Natur, oder das System unserer Strebungen und Wertschätzungen, das als Ganzes gehört zu werden verlangt und gegen die Schädigung durch die einzelne Strebung sich auflehnt« (Grundt. d. Seelenleb. S. 617). Es ist »die Fähigkeit, die Tatsachen ihrem ganzen Wesen nach uns zu vergegenwärtigen und ihres objectiven Wertes inne zu werden, dabei von den die Wirkung dieser Werte verschiebenden subjectiven Bedingungen unseres Wollens abzusehen, die reinen objectiven Werte aneinander zu messen und gegeneinander auszugleichen, kurz, sittliches Überlegen anzustellen«. In diesem Sinne ist das Gewissen unser ursprüngliches Eigentum, es liegt in unserer Natur, ist in allen gleichartig (Eth. Grundfr. S. 161). Zu unterscheiden sind: Gewissen als Anlage, als Verwirklichung dieser Anlage, als absolutes Gewissen (l.c. S. 162). Nach PAULSEN ist das Gewissen »die ganze Seite unseres Wissens, wodurch wir uns urteilend zu uns selbst als wollenden oder handelnden Wesen verhalten« (Einl. in d. Philos. S. 432). Das Gewissen ist »das Organ, wodurch die Pflicht erkannt wird und sich in unserem Innern vernehmlich macht« (Syst. d. Eth. I5, 320). In seinem Ursprunge ist es »das Bewußtsein von der Sitte oder das Dasein der Sitte im Bewußtsein des Individuums« (l.c. S. 341). Nach HÖFFDING ist das Gewissen die Reaction des »Centralen« in uns gegen das »Peripherische«, ein »Beziehungsgefühl« (Eth.2, S. 69). Es äußert sich (auch nach F. C. SIBBERN) als geistiger Erhaltungstrieb (ib.). Es gibt ein instinctives und ein freies Gewissen (1. o. S. 75). Die »persönliche Gleichung« in der Ethik bedeutet die individuelle Art des Gewissens (l.c. S. 78; vgl. F. CH. SHARP, The personal equation in Ethics 1894). Nach TÖNNIES ist das Gewissen »der einem Individuum eigene Genius, als Gedächtnis und Gedankenwille in Erwägung und Beurteilung eigener und fremder, freundlicher oder feindlicher Verhaltungsweisen und Eigenschaften, daher als der Begriff, welcher die moralischen Tendenzen und Meinungen (Velleïtäten) ausdrückt« (Gem. In Gesellsch. S. 119). UNOLD erklärt die Anlage zum Gewissen für angeboren, Inhalt und Ausgestaltung desselben seien aber durch Erfahrung und Erziehung bedingt (Gr. d. Eth. F;. 275). Das Gewissen ist »actuelles, d.h. fortwährend in das Entschliefen und Handeln eingreifendes, Motive lieferndes, Impulse gebendes, urteilendes und reagierendes bestrafendes sittliches Bewußtsein« (l.c. ß. 276). EHRENFELS betrachtet die Phänomene des Gewissens als Folgeerscheinungen moralischer bezw. unmoralischer Veranlagung (Syst. d. Wertth II, 163 ff.). Nach KREIBIG ist das Gewissen »eine Urteilsdisposition, d.h. eine psychische Anlage, in bestimmter Weise über gewisse Inhalte zu urteilen«. »Das Gewissensurteil spricht aus, daß eine beabsichtigte oder vollzogene eigene Handlung[386] mit der eigenen moralischen Gesinnung in Widerstreit stehe oder harmoniere« (Werttheor. S. 129).

Den socialen Ursprung des Gewissens (schon bei Tieren, durch natürliche Auslese) betont CH. DARWIN (Desc. of Man p. 199). So auch H. SPENCER, ferner LESLIE STEPHEN, der vom »public spirit of the race« in uns spricht. P. RÉE leitet das Gewissen aus der Autorität socialer und religiöser Mächte ab (Entsteh. d. Gewiss. 1885; Philos. S. 63). Nach E. LAAS ist das Gewissen ein erworbenes Gesetz (Ideal. u. Posit. II, 159). Auch IHERING erklärt das Gewissen sociologisch (Zweck im Recht I, 243 ff.). SIMMEL hält es für wahrscheinlich, daß der Gewissensschmerz »die Vererbungsfolge der wenigen Schmerzen ist, die viele Generationen hindurch den Täter als Strafe für die unsittliche Tat auferlegt wurde« (Einl. in d. Moral. I, 407). Das Gewissen ist gleichsam »ein rückwärts gewandter Instinct« (1. G. S. 408). Es ist »die Lust oder Unlust der Gattung über die Tat, die in uns zu Worte kommt« (l.c. S. 409). Nach RATZENHOFER ist es »ein Product der Entwicklung des angeborenen Interesses und tritt in dem Augenblicke hervor, wo sich dein Gattungsinteresse Spuren des Socialinteresses entwinden« (Posit. Eth. S. 123). Nach WUNDT äußert sich das Gewissen in der Herrschaft imperativer Motive, zu deren Ausbildung äußerer und innerer Zwang beigetragen hat. Die einfache und normale Function des Gewissens besteht »darin, daß es den Kampf der imperativen und impulsiven Motive verstärkt und daher sehr häufig einen Sieg der letzteren auch in solchen Fällen herbeiführt, wo der Gefühlswert der Motive selbst hierzu nicht ausreichen würde« (Eth.2, S. 485). Es gibt ein gesetzgebendes, ein antreibendes und ein richtendes Gewissen (ib.). »Der einzelne Gewissensact kann Gefühl, Affect, Trieb, Urteil sein; ein Gewissen aber, das außerhalb dieser einzelnen Acte der menschlichen Seele als ein Separatvermögen zukäme, gibt es nicht« (l.c. S. 481). Es kann das Gewissen nur auf dem »Verhältnis verschiedener Motive zu einander beruhen« (1. G. S. 484). Das Gewissen ist historisch wandelbar (l.c. S. 483). Nach GIZYCKI ist der Gewissensschmerz »ein Gefühl der Unzufriedenheit mit uns selbst, welches entsteht, wenn die Erinnerung ein Verhalten uns vor die Seele führt, das unserm gegenwärtig vorhaltenden Pflichtgefühl widerstreitet« (Moralphilos. S. 282 f.). Nach TH. ZIEGLER ist das Gewissen ein »Ausdruck für die Gesamtsumme der Gefühle und der darauf sich bauenden Urteile des sittlichen Menschen über sich selbst« (Das Gefühle, S. 174). »Das Gute in mir, seiner Herkunft nach der Stellvertreter der menschlichen Gesellschaft und alles des Guten, das in ihr lebt und wirksam ist, sitzt über meine böse Handlung zu Gesicht« (l.c. S. 175). Nach W. JERUSALEM ist das Gewissen »eine Gefühlsdisposition, die zur Folge hat, daß wir es vorausfühlen, ob eine Handlung, die wir zu tun im Begriffe sind, Billigung oder Mißbilligung finden wird« (Lehrb. d. Psychol.3, S. 169). Vgl. ELSENHANS, Wes. u. Entsteh. d. Gewissens 1894; STÄUDLIN, Gesch. d. Lehre vom Gewissen 1824; GASS, Die Lehre vom Gewissen. Vgl. Moral insanity, Moralischer Sinn, Sittlichkeit, Synteresis, Tugend.

Quelle:
Eisler, Rudolf: Wörterbuch der philosophischen Begriffe, Band 1. Berlin 1904, S. 384-387.
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