[140] Ehe, ahd. die êwa, êa = Ewigkeit, endlos lange Zeit, (seit langen, undenklichen Zeiten geltendes Recht oder Gesetz), vom got. der áivs = Zeit, Ewigkeit, welches dem lat. aevum, griech. αἰών = Zeit, Lebenszeit, Ewigkeit, sanskr. êwa = Gang, Wandel, entspricht. Das ahd. êwa findet sich zuerst bei Notker ( 1022) in der Bedeutung eines auf die Länge des Lebens geschlossenen Rechtsverhältnisses oder Bündnisses zwischen Mann und Weib, mhd. êwe, ê. Weigand.
Der alte Germane hatte der Sitte seines Volkes gemäss nur eine Frau, obgleich rechtlich die Vielweiberei nicht untersagt war. Fürsten nahmen etwa politischer Gründe wegen mehrere Weiber. Vgl. den Art. Unzucht. Die Verheiratung geschah erst in reiferem Alter (Germ. 20), und bis zum 13. Jahrh. nahm man in der Regel für Mann und Weib das dreissigste Lebensjahr als zum Eintritt in die Ehe an; seit dem 14. Jahrh. wurden im Adel sowohl als in den städtischen Geschlechtern frühzeitige' Ehen immer häufiger. Ursprünglich wurde die Braut von dem Vater gekauft; doch kennt schon Tacitus (Germ. 18) den eigentlichen Kauf der Braut selber nicht mehr, sondern bloss den Kauf der Gewalt über sie, den Kauf des Mundiums, des gesetzlichen Rechtes über sie, womit der Waffenschutz, die Vertretung vor Gericht, Darlegung des Geldes verbunden war. Das Mundium musste gekauft werden, in erster Linie aus der Hand des Vaters, in zweiter Linie je nach den besonderen Volksrechten aus der der Mutter oder der Verwandten, bei Unfreien aus der Hand des Herrn, dessen Einwilligung ausserdem gewöhnlich an die Errichtung eines Zinses geknüpft war. Das jus primae noctis, das der Herr für sich in Anspruch genommen haben sollte, ist durch Karl Schmidt, J.p.n. Eine geschichtl. Untersuchung, Freiburg i.B. 1881, als ein seit dem 16. Jahrh. verbreiteter gelehrter Aberglaube nachgewiesen. Das Verfügungsrecht über die Hand des Weibes von Seiten des Vormundes ist altgermanisch,[140] der Vormund durfte es vermählen, wem er wollte, ohne auf ihre Neigung und Einwilligung Rücksicht zu nehmen. Doch minderte sich diese Härte früh durch Einwirkung des Christentums, welches das Recht der freien Einwilligung verlangte. Oft kam, trotz harter Strafen, die darauf gesetzt waren, gewaltsame Entführung, Frauenraub vor; in der vorhöfischen, wie in der höfischen Zeit ist dieses Abenteuer viel besungen worden, z.B. in der Gudrun. Ebenfalls alt und viel verbreitet, bei Fürsten stehender Gebrauch, ist die Werbung durch einen Fürsprecher, welcher vornehmlich die Höhe des Brautkaufes zu verhandeln hatte. Der Brautkauf, auch mahalscaz, muntscaz, brûtmiete, langobardisch meta, burgundisch wittemo, mittellat. mundium, sponsalitium, arrha, pretium emtionis, nuptiale pretium, dos genannt, ist die Ablösung der Braut von der angeborenen Mundschaft und die Bedingung des rechtmässigen Eintrittes in das Geschlecht und den Schutz des Bräutigams. Ohne Mahlschatz gab es keine eheliche Frau, bloss eine Beischläferin. Ursprünglich wurde er nur in beweglicher Habe gegeben, in Knechten, Mägden, Pferden, Kindern, Kostbarkeiten, Waffen, später auch in Land. Die Höhe desselben wurde ursprünglich dem Übereinkommen von beiden Seiten überlassen, und zudem richtete er sich nach dem Stande des Mannes. Schon früh neigte sich der germanische Geist dahin, den Brautkauf nur als einen Scheinkauf festzuhalten, der zur blossen Rechtsformalität wurde. Doch blieb die Redensart »ein Weib kaufen« noch lange bestehen. Die Zahlung an den Vormund wurde in Gegenwart von Zeugen dem rechtmässigen Verlober zu seinem Eigentum übergeben. Allmählich kam es vor, dass man die Braut selber in den Genuss des Brautschatzes treten liess.
Als Gegenleistung gegen den Brautkauf, nachdem dieser mehr ein Geschenk an die Familie der Braut oder an diese selbst geworden war, kam die Mitgift auf, mhd. heimstiur, hîstiur. Es war das eine Gabe der rechtmässigen Verlober, des Vaters oder der Brüder, an die Braut selbst, ein Geschenk, das ihr eisen blieb, und über das der Mann kein Verfügungsrecht hatte. Auch die Mitgift konnte ursprünglich, als das Weib noch nicht liegendes Eigen besitzen durfte, nur in fahrender Habe gegeben werden, was sich später änderte.
Zur Gegengabe gegen die Mitgift, von der doch der Mann ebenfalls mehr oder weniger Genuss zog, kam die Sitte auf, dass der Frau von dem Manne ein Teil seines Gutes ausgesetzt wurde, die Widerlage, mhd. die widerlege. Durch sie wurde die Mitgift aufgewogen, so dass die Frau fortan keine Ansprüche mehr an sie hatte. Indem die Widerlage besonders für den Lebensunterhalt der Witwe ausgesetzt war, hiess sie Leibzucht oder Leibgedinge.
Nachdem die Beredung über das Vermögen beider Teile beendet, Brautkauf und Mitgift und, wo das Brauch war, die Widerlage, etwa auch eine Gabe an die Verwandten des Mannes oder der Braut, von der Gegenseite Geschenke des Bräutigams an die Braut gegeben waren, schritt man zur Vollziehung der Verlobung. Hauptbedingung war, dass dieselbe von den rechtmässigen Verlobern erfolgte und öffentlich war. Die Zeugen schlössen einen Kreis (Ring) und das Brautpaar wurde in die Mitte desselben geführt. Darauf richtete der Verlober an den Mann zuerst, dann an das Mädchen die Frage, ob sie sich zur Ehe wollten, siehe das schwäbische Verlöbnis aus dem 12. Jahrh., u.a. abgedruckt bei Müllenhoff und Scherer, Denkmäler, Nr. 99. Bei dem Verlöbnis wurde vom Verlober dem Bräutigam am Schwerte ein Ring überreicht, den[141] der letztere der Braut selbst ansteckte. Er ist das rechte Zeichen des geschlossenen Bundes, die Urkunde der Treue und Minne; in älterer Zeit scheint statt des Ringes ein Faden oder Band Zeichen der Verlobung gewesen zu sein. An die Beringung schliesst sich Umarmung und Kuss; in manchen Gegenden überreichte der Bräutigam der Braut noch einen Schuh oder er trat ihr auf den Fuss.
War dies geschehen, so war die Verlobung geschlossen und durfte nicht mehr gebrochen werden; eine bestimmte Frist war bis zur Heimführung der Braut gesetzlich gestattet, auf die Versäumnis derselben eine Strafe gesetzt; ebenso wie auf ein absichtliches Zurückhalten der Braut durch den Verlober. Untreue der Braut wurde hart gebüsst, Untreue des Bräutigams leicht.
Zu einer rechten Ehe gehörte Ebenbürtigkeit, es sollten bloss Freie mit Freien, Unfreie mit Unfreien sich verbinden Ehen zwischen Freien und Unfreien wurden nach einigen Volksgesetzen mit dem Tode bestraft, in anderen mit Geldbussen; dagegen galt im Mittelalter die Ehe zwischen einem Edeln und einer gewöhnlichen Freien als durchaus gestattet, noch im 13. Jahrh. kamen in Österreich und Bayern Ehen zwischen Rittern und freien Bauerstöchtern oder zwischen Ritterstöchtern und Bauern vielfach vor. Dagegen wurde doch schon früh darauf gesehen, dass der besondere Stand in der Ehe gewahrt wurde, Könige mit Königstöchtern, Fürsten mit Fürstinnen Verbindungen eingingen. Die eigentlichen Parteigänger für diese neue Lehre von der Ebenbürtigkeit waren die Frauen. Für die Ehe zwischen Freien und Unfreien, auf die ursprünglich der Tod gesetzt war, bildete sich für die folgende Zeit der Rechtsgrundsatz, dass in solchen Ehen der freie Gatte samt den erzeugten Kindern unfrei werde, der ärgeren Hand folge.
In Beziehung auf die Verwandtschaftsgrade der Ehegatten waren die heidnischen Germanen sehr freidenkend, und ausser Heiraten zwischen Eltern und Kindern scheinen alle Ehen erlaubt gewesen zu sein; man hat Beispiele von Geschwisterehen, Ehen mit der Stiefmutter, mit der Bruderswitwe, dem Geschwisterkind. Die Kirche stellte dagegen ein System von verbotenen Verwandtschaftsgraden auf, das nicht bloss bis in den siebenten Grad der Verwandtschaft ging, sondern sogar die Ehen zwischen Tauf- und Firmelpaten verbot.
Spätestens ein Jahr nach vollzogener Verlobung erfolgte seit dem 13. Jahrh. dem Gesetze nach die Ehelichung oder Hochzeit, ahd hîleich, kihîleich, hîrât, brûtlouft, brûtleite; heiraten: hîwjan, hîen, gehîjan, gewîben, briuten. Die gewöhnliche Zeit zum Heiraten war der Herbst und Wintersanfang. Verbotene Heiratszeiten hat erst die Kirche aufgebracht. Von den Wochentagen sind Dienstag und Donnerstag die beliebtesten. Zur Hochzeit selber lud man selbst oder durch den Brautführer, Brautmann oder Hochzeitbitter ein. Das eigentliche Fest wurde im Hause des Bräutigams gefeiert, es war eine Heimholung, ein Brautzug oder Brautlauf. Die wesentlichsten Gebräuche dabei sind: der Bräutigam sendet eine Schar aus, die Braut in sein Haus zu holen; der Brautführer ist selbst für den Fall, dass der Bräutigam am Zuge teilnimmt, der Sprecher und Unterhändler; er bringt die Werbung noch einmal vor, ihm wird die Braut übergeben, und er führt sie dem Bräutigam zu.
Allgemein verbreitet war die Sitte, dass die Braut bei der Heimholung ihr Haupt verhüllte, Hauptschmuck der Braut das lange lose Haar, als Zeichen bewahrter Reinheit; dagegen ist der Brautkranz nicht altgermanisch und erst durch die Vermittelung der Kirche aufgekommen, die ihn aus dem klassischen Altertum einführte.[142] Im 13. Jahrh. war der Brautkranz aber bereits im Brauch
Die Braut war das ganze Fest über fast allenthalben in die Obhut der Brautfrau gegeben, einer nahen Verwandten oder einer Pate, welche für diesen Tag die Stelle der Mutter vertritt; ihr Vorkommen in altgermanischer Zeit ist wahrscheinlich, aber nicht bewiesen.
Was die religiöse Seite der Heirat belangt, so scheint im Heidentum Sitte gewesen zu sein, hier wie in jedem wichtigen Beginnen die Stimme der Götter durch das Los zu erforschen, wie dieses auch heute noch vielfach geübt wird. Unter den germanischen Gottheiten sind als Vorsteher der Ehe zu bezeichnen: Loki, Donar, Freyr, Fro. Lieder, ahd. brûtleich, brûtisanc, hîleich, leichôd, wurden beim Brautlauf gesungen.
Die christliche Ordnung verlangte später, dass man den Presbyter und Bischof über die Eingehung der Ehe um Rat fragte und die Ehe nach dem Genusse des heil. Abendmahles unter priesterlichem Segen schloss. Näheres in Rettbergs Kirchengeschichte, II, § 117; doch gewöhnten sich die Deutschen langsamer an die neue Anschauung und Sitte als die romanischen Länder, England und Skandinavien. Doppelehen waren bei den merowingischen Königen hergebracht. Zwar wurde die kirchliche Einsegnung von den Karolingern angenommen. aber noch lange nicht allgemein durchgeführt. Bis ins 15. Jahrh. haben Konzilien- und Synodalbeschlüsse mit dieser Sache zu thun. Am leichtesten fügten sich die höheren Stände. Aber auch wo kirchlicher Beistand nachgesucht war, geschah die Einsegnung oft nicht in der Kirche, sondern im Hochzeitshause, mitten im lauten Fest. Dagegen fand die kirchliche Einsegnung des jungen Paares nach der Hochzeitsnacht früher und leichter Eingang. In den unteren Ständen begnügte man sich immer noch gern mit der bürgerlichen Verlobung und mit der Öffentlichkeit der Hochzeit. Volksmässige Gebräuche, die zum Teil sehr alt sind, sind bei Wuttke, Volksaberglaube, § 558 ff. zusammengestellt.
Die Hauptunterhaltung der Hochzeitsgäste war der Tanz: die Festlichkeit begann mit einem Reigen dann folgte das bürgerliche oder kirchliche Zusammengeben des Brautpaars; ward dabei ein Zug in die Kirche veranstaltet, so wurde er unter Tanz, Gesang und Ballspiel abgehalten; meist fehlten auch die Spielleute nicht. Einen Teil des Festes bildete die Übergabe der Hochzeitsgeschenke an das Brautpaar.
In der Hochzeitsnacht wurde die Braut von den Eltern oder Vormündern, oft von der ganzen Gesellschaft in die Brautkammer geleitet und dem Bräutigam übergeben. Sobald eine Decke das Paar beschlug, galt die Ehe als rechtsgültig angetreten, die Braut war Ehefrau; deshalb wurde die Beschreitung des Ehebettes in Gegenwart von Zeugen zur gesetzlichen Bedingung erhoben, in späterer Zeit nur dadurch gemildert, dass beide sich völlig angekleidet niederlegten; doch erhielt sich der ältere germanische Brauch, der sich auf den Sinn des Volkes für die Öffentlichkeit der Rechtsverhältnisse baute, mancherorten bis ins 17. Jahrhundert.
Nach einiger Zeit kehrten die Verwandten oder die ganze Gesellschaft in die Kammer zurück und brachten den jungen Eheleuten einen Trunk. Am Morgen wurde ihnen als Frühstück gewöhnlich ein Huhn, das briutelhuon, vor das Bett gebracht, beides uralte Gebräuche. Sitte war es ferner, dem Brautpaare neue Kleider vor das Bett zu legen. Die Frau änderte ihre Haartracht, schürzte das jungfräuliche lose Haar zusammen, legte[143] die Frauenbinde um die Stirn, sie bant ir houbet.
Nun folgte die gesetzliche Schenkung der Morgengabe, d.h. die am Morgen nach der Brautnacht übergebene Gabe des Bräutigams an die Braut, als Zeichen der Liebe (in signum amoris) für die Übergabe der vollen Schönheit (in honore pulchritudinis) und der Jungfräulichkeit (pretium virginitatis). Witwen erhielten sie erst in späterer Zeit. Auch die Morgengabe bestand anfänglich nur in fahrender Habe, Kleidern, Hausrat, Schmuck, später konnte liegendes Gut gegeben werden; die Höhe der Gabe wurde gesetzlich geregelt und richtete sich nach dem Stande.
Die Sitte der Vorfeier am Vorabende einer Hochzeit, der sog. Polterabend, scheint nicht alt zu sein.
Das eheliche Regiment war bei den Deutschen ein strenges, ohne dass die Frau dadurch sittlich herabgewürdigt worden wäre, sie ward als Genossin des Mannes an Lust und Leid, an Recht und Stand betrachtet. In ältester Zeit folgte dem Tod des Mannes der gewaltsame Tod der Frau; doch weiss Tacitus schon nichts mehr hiervon; die Sage, z.B. von der Brunhild, hat den Gebrauch überliefert; bei den Skandinaviern erhielt er sich länger. Der Germane konnte sein Weib auch letztwillig vermachen, verschenken, mit Haus und Hof verkaufen, wovon zahlreiche Beispiele vorhanden sind.
Vielweiberei, nach Tacit. Germ. 18 von den Germanen verpönt, kommt im Norden, später besonders bei den Fürsten regelmässig vor, ebenso bei den Merowingern und überhaupt nicht selten bei den Franken.
War die Frau weder gekauft noch vermählt, lebte aber dennoch in ehelichem Bunde mit dem Mann, so hiess sie Kebse, ahd. chepisa, kebisa, chepis, kebis, mhd. kebese, kebse, kebes, ursprünglich soviel als Sklavin; andere althochdeutsche Namen sind friudila, friudilinna, ella, gella. Sie waren ursprünglich und gewöhnlich unfreie Weiber, die freien verstanden sich nicht dazu. Das Leben mit einer Kebse, das Konkubinat, wurde das ganze Mittelalter hindurch von den reicheren gepflegt, ohne dass die öffentliche Meinung ein Ärgernis daran nahm. Karl der Gr. sollte dafür im Fegefeuer besondere Strafe empfangen haben, Ludwig der Fromme lebte mit Beischläferinnen. Die Kirche schritt bloss gegen dasjenige Konkubinat ein, das neben einer rechtmässigen Ehe bestand, die Geistlichkeit selber sah sich durch die Kirchengesetze allgemein veranlasst, statt mit Ehefrauen, mit Kebsen zu leben. Die Kinder der Kebse hiessen unechte, mhd. unêcht, aus unêhaft zusammengezogen, natürliche, Bastard, Bankart = auf der Bank erzeugt, Kebskind, Kegel (in der Formel Kind und Kegel = eheliche und uneheliche Kinder), beikind, ledigkind, und genossen nicht die Rechte ehelicher, hatten vor allem keinen Anspruch auf das väterliche Erbe, sondern konnten nur von der Mutter erben; ebenso verhielt es sich mit der Teilnahme an Wergeld und Bussen.
Während nach älterer Rechtsansicht die Frau keinen Anspruch auf die Treue des Mannes hatte, wurde diejenige Frau, welche die Treue verletzt hatte, nach Tac. Germ. 19 vor den Augen des Geschlechts schimpflich aus dem Hause gestossen, der freien, langen Haare beraubt, nackt, unter Schlägen vom Manne durch das Dorf gejagt. Noch strengeres Recht gestattete den Germanen, das auf dem Ehebruch ertappte Weib samt dem Ehebrecher auf frischer That zu erschlagen. Doch musste der Mann die That vor Gericht zur Anzeige bringen. Erst später kam auch die Frau zu[144] ihrem Rechte und wurde das Verbrechen des Ehebruchs an dem Manne ebenso gestraft wie an der Frau.
Eine notwendige Folge der Mundschaft des Mannes über die Frau ist die Gütergemeinschaft beider in der Hand des Mannes, der das Verwaltungs- und Nutzungsrecht daran hatte. Durch Tod der Frau oder Scheidung wurde die vereinte Habe wieder getrennt. Anfänglich stand der Familie der Frau noch ein gewisses Aufsichtsrecht über das Vermögen derselben zu, später nicht mehr. Die Frau selber hatte kein Verfügungsrecht über das Ihrige, sondern zum Verschenken, Verkaufen und Verleihen bedurfte sie der Einwilligung ihres Mannes, der ihr Vogt war.
Scheidung der Ehegatten war bei den Germanen wegen Ehebruch, beschimpfender Verbrechen, hohen Alters des einen Teiles u. dgl. gestattet; grossdenkende Frauen schieden sich wohl, wenn der Mann ein unwürdiges tatenloses Leben führte, sich verlac. Die Ehe, die offen und vor Zeugen geschlossen war, konnte auch nur vor Zeugen aus beiden Familien gelöst werden. Früh strebte die Kirche darnach, die Scheidung möglichst zu erschweren, und in den Kapitularien der älteren Karolinger ist nur noch Ehebruch und Mordversuch als Scheidungsgrund zugelassen. Dadurch dass Papst Nicolaus I. gegenüber König Lothar II. die Unauflöslichkeit der Ehe hartnäckig und siegreich verfocht, befestigte sich diese Lehre thatsächlich für das fränkische Reich. Natürlich kämpfte die Kirche auch gegen die bei den Germanen ursprünglich nicht verbotene Wiederverehelichung geschiedener Personen. Nach Weinhold, deutsche Frauen, VI. und VII. II. Aufl. Wien 1882. Vgl. den Art. Heiraten und Hochzeiten.
Adelung-1793: Ehe-Pacten, die · Ehe, die · Ehe
Brockhaus-1911: Morganatische Ehe · Wilde Ehe · Ehe · Linkehand-Ehe
DamenConvLex-1834: Morganatische Ehe · Ehe
Herder-1854: Morganatische Ehe · Ehe
Meyers-1905: Punalua-Ehe · Pirauru-Ehe · Siebenbürgische Ehe · Wilde Ehe · Standesmäßige Ehe · Morganatische Ehe · Ehe · Bürgerliche Ehe · Ehe-Erschleichung · Linkehand-Ehe · Klausenburger Ehe
Pierer-1857: Unstandesmäßige Ehe · Wilde Ehe · Salische Ehe · Ehe · Morganatische Ehe
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