[606] Presbyterianer (also genannt von ihrer auf mißverstandene Bibelstellen sich stützenden Meinung, daß die Würde der Bischöfe ursprünglich in nichts von der der Presbyter verschieden und das Amt der letztern das höchste gewesen sei), die Anhänger der Presbyterialverfassung, s. Presbyter. Historisch traten die P. unter den Calvinisten Großbritanniens auf, und zwar gleich im Anfange der Regierung der Königin Elisabeth (1558 bis 1603) als Gegner der Conformisten u. als Dissenters im engern Sinne; s. Elisabeth, Conformisten, Dissenters. Die P. nannten sich am liebsten Puritaner d.h. solche, welche das Christenthum von allen menschlichen Zuthaten reinigen, auf die einfachste Form zurückführen u. vor allem entsinnlichen, nämlich durch möglichste Beseitigung aller Ceremonien vergeistigen wollten. 1572 gründete der Prediger Field zu Wandsworth bei London die erste von der Hochkirche getrennte presbyterianische Gemeinde. Schon 1573 wurde den P.n alles Predigen u. Schreiben untersagt, die Verfolgungen dauerten unter Jakob I. und Karl I. fort u. trugen außerordentlich viel bei, die Massen zu fanatisiren und den revolutionären Zündstoff zu hellen Flammen anzufachen. 1638 [606] gewannen die P. am schott. Covenant einen starken Hinterhalt, die Revolution trennte die P. in gemäßigte und Independenten; die mit Karl II. 1660 hereinbrechende Reaction trieb viele P. und Dissenters nach Nordamerika, aber mit Wilhelm von Oranien kam 1689 die Toleranzacte, welche lediglich den Katholiken und Socinianern Religionsfreiheit versagte, u. 1690 erklärte sich der Presbyterianismus in Schottland als Staatskirche u. ist dies bis heute geblieben. Das ganze Kirchenwesen Schottlands wird durch 4 geistliche Behörden geleitet; die oberste Leitung nämlich liegt in den Händen der Generalversammlung der Prediger zu Edinburgh, dieser sind die halbjährigen Provinzialsynoden der Prediger einer Provinz unterworfen, diesen wiederum die Presbytervereine mehrer Gemeinden einer Provinz, dem Presbyterverein aber müssen die Prediger u. Aeltesten der einzelnen Gemeinde gehorchen, jedoch möglichst unbeschadet ihrer Selbständigkeit.