Unternehmerverbände

[730] Unternehmerverbände, freiwillige Vereinigungen von Unternehmern zum Zweck der Marktbeherrschung mittels Regelung der Produktion und des Absatzes. Man unterscheidet zwei typische Organisationsformen: Kartelle und Trusts.

Zur Begriffsabgrenzung gegenüber verwandten Erscheinungen diene: Das bloße Aufkaufen möglichst aller Waren einer Gattung zwecks Preisbeherrschung nennt man Corners (in der Börsensprache auch »Schwänze«), die Vereinigung mehrerer zur Durchführung eines Corner heißt Ring. Es handelt sich hier um vorübergehende und volkswirtschaftlich meist schädliche Vereinigungen von Spekulanten; sie sind also etwas von den Unternehmerverbänden völlig Verschiedenes. Schließen sich verschiedenen Produktionsstadien angehörende Unternehmungen (z.B. Kohlengruben und Eisenwerke) zusammen, so ist es eine Kombination, wird der Kombinationszweck nicht durch Erwerb der Unternehmungen selbst, sondern von Aktienanteilen erreicht, so spricht man von Aktienbeteiligung, Interessengemeinschaft, Konzern, Gruppe. Um für Neugründungen von Unternehmungen das Kapital zu liefern, kommen Finanzierungsgesellschaften zustande, namentlich in der elektrischen Industrie (Mutter- und Tochtergesellschaften, sogenanntes Schachtelsystem). Eine »Kontrolle« von Unternehmungen in monopolistischer Absicht findet statt, wenn eine Beteiligungsgesellschaft von allen oder doch den meiden Unternehmungen des betreffenden Gewerbes die Mehrheit der Aktien im Besitz hat. Vereinigen sich Unternehmer in der Art, daß sie die wirtschaftliche Tätigkeit der Verbandsmitglieder in einzelnen Punkten (Umfang der Produktion, Warenpreise, Absatzorganisation) beschränken, im übrigen aber selbständig lassen, so liegt ein eigentliches Kartell vor; hat dies eine gemeinsame Verkaufsorganisation in einer Zentralstelle, so wird diese mit[730] Vorliebe Syndikat genannt. Hiermit ist nicht zu verwechseln das Konsortium, eine vorübergehende Vereinigung für einzelne auf gemeinsame Rechnung einzugehende Geschäfte (z.B. Banken zur Uebernahme von Staatsanleihen), wofür die Bezeichnung Syndikat gleichfalls vorkommt. Für die internationalen Verbände der Großschiffahrtsgesellschaften ist der von den alten amerikanischen Kartellen übernommene Ausdruck »Pool« gebräuchlich. Findet eine völlige Verschmelzung gleichartiger Unternehmungen statt, so hat man es mit einer Fusion zu tun. Fusionierungen großen Stils, die vielfach zugleich Kombinationen sind, nennt man Trusts. Nicht zu den Unternehmerverbänden im hier behandelten Sinne gehören öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Berufsgenossenschaften, Innungen), Vereine zur Vertretung wirtschaftspolitischer Interessen (z.B. Zentralverband Deutscher Industrieller) und die lediglich auf dem Gebiet der Lohnpolitik tätigen sogenannten Arbeitgeberverbände.

Kartelle gibt es auf dem Gebiet des Handels, des Verkehrs vornehmlich aber auf dem der Produktion und hier wiederum der Großindustrie. Nicht alle Produktionszweige eignen sich in gleicher Weise zur Kartellierung, es muß eine gewisse Gleichartigkeit der Produkte bestehen, vertretbare Sachen und Massenartikel sind daher der Kartellierung besonders günstig; dazu muß kommen, daß die große Mehrzahl der Branchenbetriebe des Kartellgebiets sich beteiligt. Dieses letztere ist meist ein nationales, d.h. mit einem Zollgebiet sich deckendes, denn das Schutzzollsystem ist wegen Abhaltung ausländischer Konkurrenz ein wirksames Mittel für die Entstehung und die Preispolitik der Kartelle. Zur Erreichung ihres Zwecks, die Beseitigung bezw. Einschränkung des unter den Unternehmern nach der heutigen Wirtschaftsordnung prinzipiell bestehenden freien Wettbewerbs, wenden die Kartelle verschiedene Methoden an: entweder suchen sie nicht den Wettbewerb unmittelbar, sondern bloß dessen Wirkungen (Preissturz und Ueberproduktion) zu beseitigen, indem sie Verkaufsbedingungen festsetzen, Preisvereinbarungen treffen oder das Produktionsquantum regulieren, oder sie suchen die Beweggründe der Konkurrenz zu beseitigen bezw. zu schwächen, indem sie eine Verteilung des Gewinns nach bestimmten Grundsätzen vornehmen, oder aber sie heben den Wettbewerb selbst auf bezw. schränken ihn ein, indem sie das Absatzgebiet austeilen oder kontingentieren. Man kann also die Kartelle – von den Trusts ist weiter unten die Rede – nach den Kartellierungsmethoden bezw. dem speziellen Kartellzweck einteilen in Konditionenkartelle, Preiskartelle, Produktionskartelle, Gewinnausgleichungskartelle, Gebietskartelle, Vertriebskartelle. Dabei ist aber zu beachten, daß nicht jeder Verband sich auf eine dieser typischen Formen festlegt; so wird z.B. ein Preiskartell regelmäßig auch ein Konditionenkartell sein, weil sonst die Preisvereinbarung durch Lieferungs- und Zahlungsmodalitäten umgangen werden könnte. Die Konditionenkartelle beruhen auf Festsetzung gleichartiger Lieferungs- und Zahlungsbedingungen; sie beeinträchtigen die Unabhängigkeit der Unternehmer nur in geringem Maß, und ihre Grenzen gegenüber bloßer Usancenvereinbarung sind flüssig; das Unterscheidungsmerkmal ist hier eben die Absicht der Wettbewerbsbeschränkung. Die Preiskartelle bezwecken, der Preisunterbietung durch Verabredung eines Minimalsatzes entgegenzutreten bei einer aus hinterlegter Kaution zu entnehmender Konventionalstrafe, die zunächst durch scharfen Konkurrenzkampf eingetretenen Verlustpreise zu beseitigen; bei steigender Konjunktur bewegen sich dann natürlich die Preisvereinbarungen in der Richtung einer Erhöhung, bei sinkender Nachfrage liegt ihr Wert in der Möglichkeit längerer Aufrechterhaltung der Preise und langsamer Ermäßigung. Die Vereinbarungen beziehen sich entweder auf alle Verkäufe oder nur auf die Inlandverkäufe; im letzteren, häufigeren Falle, der seinen Grund in dem Zollschutz des inländischen Marktes hat, tritt die vielbeklagte Erscheinung der billigen Auslandverkäufe zutage. Bei den Produktionskartellen beziehen sich die Vereinbarungen auf die Untersagung von Betriebsvergrößerungen, Durchführung von Betriebseinschränkungen und Betriebseinstellungen längerer oder kürzerer Dauer und insbesondere auf Einschränkungen des Produktionsquantums, letzteres in der Regel durch Aufstellung einer Normalproduktion für jeden Betrieb und Feststellung des hiernach jedem Mitglied zukommenden Prozentsatzes derselben. Dadurch wird das Angebot der Ware und damit der Preis beeinflußt. Bei den Gewinnausgleichungskartellen sind zwei Formen zu unterscheiden, je nachdem die Verbandsmitglieder den Verkauf ihrer Produkte selbst behalten, oder ein durch den Verband geschaffenes Organ, das Syndikat, ihnen die Produktion abkauft und auf ihre Rechnung weiter veräußert. Im ersteren Falle zahlen die Mitglieder von jedem Verkauf den Geschäftsgewinn in eine gemeinsame Kasse, aus welcher nach Jahres- oder Halbjahresschluß jedes Mitglied seine im voraus fixierte Quote erhält. Für die Berechnung des Geschäftsgewinns ist die Differenz zwischen einem Grundpreis, der den durchschnittlichen Produktionskosten entspricht, und dem festgesetzten Minimalverkaufspreis maßgebend. Was die Unternehmer über diesen Preis hinaus erzielen, bleibt ihr besonderer Unternehmergewinn. Bei der zweiten vollkommeneren Art der Gewinnkontingentierung kauft das Syndikat dem Unternehmer bis zu einem gewissen Quantum seine Produktion ab und verteilt den Gewinn aus der Weiterveräußerung nach dem vorher festgesetzten Maßstab. Die Funktion der Verkaufsstelle kann auch Privatpersonen, Handelshäusern, Banken übertragen werden, und gerade die letztere Methode, daß Banken Kartellvertretungen übernehmen, ja daß eigne Kartellbanken gegründet werden, scheint eine Zukunft zu haben. Das Gebietskartell schließt den Wettbewerb dadurch aus, daß es den Konsumenten zwingt, sich an das vom Kartell bestimmte Mitglied zu wenden; dies kann durch räumliche oder durch zeitliche Aufteilung des Absatzes geschehen, letzteres durch Feststellung eines Turnus (z.B. bei den sogenannten Submissionskartellen). Die Vertriebskartelle endlich kontingentieren den Absatz dadurch, daß sie die Entgegennahme und Verteilung der Aufträge einer Zentralstelle, dem sogenannten Verkaufssyndikat, übertragen, welche dieselben nach einem vorher festgestellten Verteilungsplan an einzelne Mitglieder bis zur Höhe der ihnen zugebilligten Absatzquote zuweist. Die beiden mächtigsten deutschen Kartelle, das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat A.-G. in Essen und der Stahlwerksverband A.-G. in Düsseldorf sind so nichts weiter als die Verkaufsstellen[731] des Verbands der Zechen bezw. der Stahlwerksbesitzer. Eine andre Einteilungsart unterscheidet Kartelle niederer Ordnung (beschränkende) und Kartelle höherer Ordnung (verteilende, kontingentierende). Die Entwicklungstendenz geht von größerer Selbständigkeit zur strafferen Organisation der Kontingentierungen. Die bisher erörterten Karteikarten sind Verbände auf der Angebotsseite, man spricht aber auch von Nachfragekartellen und meint damit (eventuell neben den Arbeitskartellen) die Vereinigungen von Unternehmern gegenüber den Lieferanten von Rohprodukten bezw. Halbfabrikaten, also gegenüber ihren Vorgängern im Produktionsprozeß. Die Form dieser Bezugskartelle ist teils die des Preiskartells, teils des Gebietskartells, teils der Einkaufszentralisierung. Beschränken auch die höheren Formen der Kartelle die Selbständigkeit der Unternehmer, so lassen sie doch grundsätzlich den inneren Produktionsbetrieb zur Verfügung des einzelnen Unternehmers; sie tragen gewissermaßen föderativen Charakter, das Kartell bleibt ein Bund von Unternehmungen, dessen rechtliche Struktur eine sehr verschiedenartige sein kann.

Anders der Trust; bei ihm handelt es sich nicht um eine Mehrzahl koalierter Unternehmer, sondern um eine auch hinsichtlich des Produktionsprozesses einheitlich geleitete Unternehmung, und zwar in Form der Aktiengesellschaft. Bis zu einem gewissen Grade gemeinsam ist den Trusts mit den Kartellen nur die Entstehung (Zusammenschluß mehrerer Unternehmer) und der Zweck (Beseitigung des Wettbewerbs). Der historische europäische Boden eignet sich weniger für trustmäßige Konzentrationen, um so mehr der nordamerikanische (Riesenkapitalien, junge, rasch aufblühende Industrie, Fehlen von Pietät, rücksichtsloser Erwerbssinn). Dort haben die Trusts eine derartig bedenkliche Beherrschung des ganzen wirtschaftlichen Lebens erreicht, daß gegen sie mit drakonischen Gesetzen vorgegangen wurde, die aber nur die Form, nicht die Sache selbst treffen konnten; die Trusts vermeiden übrigens den Gebrauch dieses Wortes in der Firma und nennen sich gewöhnlich nur »companies«. Der eigentliche Trust, wie er durch Errichtung des Standard Oil Trust im Jahre 1881 eingeführt wurde, bestand darin, daß die Beiteiligten ihren Aktienbesitz in unwiderruflicher Weise an Vertrauensmänner (trustees) übergaben gegen Zertifikate, die zum Dividendenbezug berechtigten. Seit 1893 ist diese Organisationsform wegen staatlichen Verbots aufgegeben; dagegen hat sich die Form des Voting Trust aufrechterhalten, bei dem nicht die Aktien, sondern nur das Stimmrecht unwiderruflich auf die Vertrauensmänner übertragen wird (z.B. Pure Oil Company). Eine weitere Form ist die der einfachen Körperschaft (corporation), wobei eine Aktiengesellschaft gegen neue Aktien oder Barzahlung die zu vertrustenden Betriebe ankauft (z.B. United States Steal Corporation). Die Holding Company endlich ist eine Aktiengesellschaft, die nicht die Unternehmungen selbst, sondern deren sämtliche Aktien oder doch die meisten ankauft, so daß die Direktion der Holding Company bei formeller Selbständigkeit der Einzelgesellschaften die Majorität in jeder derselben besitzt (z.B. American Sugar Refining Company und Standard Oil Company nach ihrer Umgestaltung). Außerdem kommt noch die Form einer bloßen Interessengemeinschaft (Community of Interests) äußerlich unabhängiger Gesellschaften mit einheitlicher Geschäfts- und Preispolitik vor (z.B. Fleischtrust). Nach der Ausdehnung unterscheidet man zwischen horizontalen und vertikalen Trusts; erstere vereinigen vollkommen gleiche Unternehmungen, letztere mehrere Produktionsstadien, sind also Kombinationen (der Stahltrust z.B. umfaßt Rohmaterial, Halbzeug und Fertigfabrikate).

Ueber die volkswirtschaftliche Wirkung der Unternehmerverbände gehen die Ansichten noch vielfach auseinander, die Bewegung ist noch in der Entwicklung und ein sicheres Urteil abzugeben verfrüht, aber so viel kann doch gesagt werden, daß die Kartelle günstig wirken in der Richtung größerer Wirtschaftlichkeit, einer wenn auch verhältnismäßig hohen, so doch – was äußerst wichtig – stabilen Preisgestaltung und insbesondere einer dem Bedarf angepaßten Regelung der Produktion, wodurch deren Stetigkeit gesichert ist, was wieder Verbesserungen in der Lage der Arbeiter zur Folge hat. Anderseits kann ein Mißbrauch der Monopolstellung stattfinden durch Bedrückung, ja Unterdrückung der Outsiders (Preisunterbietungen, Absatz- und Rohstoffsperrungen), machtvolles Entgegentreten gegen Arbeiterforderungen, Hintanhaltung neuer Unternehmungen, Degradierung der Zwischenhändler zu Agenten, übertriebene Hochhaltung der Preise im Inland gegenüber billigen Auslandverkäufen. Namentlich wegen der letzteren werden die Kartelle unter den Schlagworten »Verschleuderung nationaler Güter«, »Schutz der fremden Arbeit« häufig angegriffen, oft mit Recht. Allein es wird hier auch viel übertrieben und den Kartellen als solchen angerechnet, was einzelne verschulden. Die Tatsache, daß in manchen Fällen der billiger beziehende ausländische Weiterverarbeiter den inländischen Weiterverarbeiter in seiner Exportkonkurrenzfähigkeit beeinträchtigt, rührt weniger von den billigen Auslandverkäufen her, als von der durch das Schutzzollsystem ermöglichten Hochhaltung der Inlandpreise. Für die Höhe der Auslandpreise ist eben der Weltmarktpreis maßgebend, und den Kartellen bleibt normalerweise nur die Wahl, entweder höchstens zu diesen Preisen oder gar nicht zu exportieren; vom Nichtexport hätte aber zumeist der inländische Verbraucher keinen Vorteil, weil der Ausländer den Rohstoff zu ähnlich billigem Preis auch anderswoher erhält, während die Gewinnung des Auslandmarkts den allgemeinen Vorteil hat, daß die überflüssige Produktion abgeführt, die Produktionskosten verringert und die Arbeiter genügend beschäftigt werden können. Uebrigens werden vielfach den Weiterverarbeitern seitens der Kartelle Exportprämien gewährt, um diese ihrerseits exportfähiger zu machen. Dies alles schließt aber natürlich Mißbräuche nicht aus.

Zur Bekämpfung von Auswüchsen der Unternehmerverbände sind vielerlei Mittel vorgeschlagen worden, strafrechtliche, zivilrechtliche (in Oesterreich Unwirksamkeit der Kartellverträge auf Grund des Koalitionsgesetzes von 1870, in Deutschland in krassen Fällen mögliche Anwendung des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 des Wettbewerbgesetzes von 1909) und volkswirtschaftspolitische. In erster Linie kommt die Selbsthilfe der Betroffenen durch Gegenvereinigungen in Betracht, in manchen Fällen auch durch Kombinationen (z.B. seitens[732] der Weiterverarbeiter gegenüber den Rohstoff- bezw. Halbzeugkartellen), und gerade in der deutschen Montan- und Eisenindustrie macht diese vertikale Betriebskonzentration große Fortschritte. Wo tatsächlich Mißstände sich eingebürgert haben, ist auf die Dauer wohl auch die Staatshilfe nicht zu entbehren, nur darf sie sich nicht gegen die Kartelle als solche, sondern lediglich gegen ihre friedlichen Auswüchse wenden, und zwar durch wirtschaftspolitische Maßnahmen wie entsprechende Zollgesetzgebung, Ausdehnung des freien Veredlungsverkehrs, Tarifpolitik im Verkehrswesen, Einflußnahme auf die Kartelle durch Beteiligung staatlicher Unternehmungen u. dergl., insbesondere, sofern es sich um Massenartikel handelt, die für die volkswirtschaftliche Produktion von besonderer Wichtigkeit sind, wie Kohle und Eisen. In Betracht kommt auch die Schaffung eines Kartellamts zum Studium der Kartellfrage und zur Verfolgung der jeweiligen Erscheinungen auf dem Kartellgebiete, um eventuell gesetzgeberische Maßnahmen zu veranlassen. Mit den kontradiktorischen Verhandlungen über deutsche Kartelle und der Kartellenquete durch das Reichsamt des Innern ist ein interessanter Anfang in dieser Richtung gemacht (vgl. a. die österreichischen Kartellgesetzentwürfe von 1897 und 1901). Was hier über die wirtschaftliche Bedeutung der Kartelle gesagt ist, gilt nicht durchaus auch von den Trusts; einerseits sind diese den Kartellen in der Wirtschaftlichkeit überlegen (Stillegung unrentabler Betriebe u. dergl.), anderseits liegt in ihren Gründungsvorgängen (Tätigkeit und Profit des die beteiligten Unternehmer zur Trustbildung überredenden Promoters, Ueberkapitalisierung, Spekulation u. dergl.) der Keim finanzieller Mißstände, die gewaltige wirtschaftliche, soziale und politische Macht dieser »Ueberkartelle« ist für die Gesamtheit gefährlich, um so mehr, als es sich im Gegensatz zu den Kartellen um Unternehmungen handelt, die für die Dauer bestimmt sind; der Gegensatz zwischen wenigen immens Reichen und der großen Masse aller übrigen wird verschärft.


Literatur: Die Unternehmerverbände sind Gegenstand der Erörterung in allen nationalökonomischen Lehr-, Hand- und Wörterbüchern, so: Schönberg, Handbuch der politischen Oekonomie, 4. Aufl., Tübingen 1898, Bd. 2, 1. Halbbd., S. 724; Conrad, Grundriß zum Studium der Nationalökonomie, 6. Aufl., Jena 1907, S. 262; v. Philippovich, Grundriß der politischen Oekonomie, Bd. 1, 8. Aufl., Tübingen 1909, S. 204; Kleinwächter, Lehrbuch der Nationalökonomie, 2. Aufl., Leipzig 1909, S. 243; Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 2. Aufl., Jena 1900, Artikel »Kartelle« (Kleinwächter); Wörterbuch der Volkswirtschaft, 2. Aufl., Jena 1907, Artikel »Unternehmerverbände« (Biermer). – Von Spezialarbeiten seien erwähnt: Kleinwächter, Die Kartelle, Innsbruck 1883; Liefmann, Die Unternehmerverbände, Freiburg i.B. 1897; Ders., Schutzzoll und Kartelle, Jena 1903; Ders., Kartelle und Trusts, Stuttgart 1905 (leichtverständliche Zusammenfassung); Pohle, Die Kartelle der gewerblichen Unternehmer, Leipzig 1898; Grunzel, Ueber Kartelle, Leipzig 1902; Huber, Die Kartelle, Stuttgart und Leipzig 1903; Tschierschky, Kartelle und Trusts, Göttingen 1903; Baumgarten u. Meßleny, Kartelle und Trusts, Berlin 1906; Calwer, Kartelle und Trusts, Berlin 1907; Bauch, Die Rechtsform der Kartelle, Jena 1908. – Seit 1903 erscheint in Wien auch eine Spezialzeitschrift »Die Kartellrundschau«. Reiches Tatsachenmaterial enthalten »Kontradiktorische Verhandlungen über deutsche Kartelle«, Berlin 1903 bis 1906 (bisher die Verbände betr. Steinkohlen und Koks), Druckpapiere und Buchhandel, Eisen und Stahl, Spiritus behandelnd; »Denkschrift über das Kartellwesen«, Bd. 1–4, Berlin 1905 bis 1908.

Klaiber.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 8 Stuttgart, Leipzig 1910., S. 730-733.
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