Diäten

[872] Diäten (eigentlich Diëten, v. lat. dies, »Tag«, Taggelder), die tageweise zugebilligte Vergütung, insbes. für besondern Aufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Wohnortes, wie sie, neben der Vergütung der Reisekosten, Beamte, Anwalte, Ärzte etc., ebenso Mitglieder parlamentarischer Körperschaften, erhalten. Diät, Sitzungsperiode einer parlamentarischen Versammlung. Werden Beamte im Vorbereitungsdienst ohne festes Gehalt beschäftigt und lediglich mit D. entlohnt, so bezeichnet man einen solchen zeitweise Angestellten als Diätar oder Diätarius. In Bezug auf den Rang und die amtliche Stellung der Staatsbeamten werden verschiedene Diätenklassen unterschieden. Für die etatmäßig angestellten Reichsbeamten gelten seit 1901 nachstehende sieben Klassen: 1) die Chefs der obersten Reichsbehörden (35 Mk.); 2) die Direktoren der obersten Reichsbehörden (28 Mk.); 3) die vortragenden Räte der obersten Reichsbehörden (22 Mk.); 4) die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden (15 Mk.); 5) die Sekretäre der höhern Reichsbehörden (12 Mk.); 6) die Subalternbeamten der übrigen Reichsbehörden (8 Mk.); 7) die Unterbeamten (4 Mk.). – Die Mitglieder der Volksvertretung erhalten in allen deutschen Bundesstaaten D. zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthalts am Sitze des Landtags. Die D. betragen (in Mark):

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Die Reichstagsabgeordneten dagegen dürfen nach Artikel 32 der Reichsverfassung weder Besoldung noch Entschädigung erhalten, weshalb nach einer Reichsgerichtsentscheidung auch die sogen. Privat- oder Parteidiäten unzulässig sind. Die einzige Vergütung besteht gegenwärtig in freier Eisenbahnfahrt während der Sitzungsperiode zwischen Wohnort und Berlin, bis 1884 dagegen hatten sie freie Fahrt in ganz Deutschland. Die Anträge des Reichstags auf Einführung der D., die immer und immer wiederkehren, sind bisher stets durch den Bundesrat abgelehnt worden, und zwar namentlich aus dem Grunde, weil die Regierungen in der Diätenlosigkeit ein Gegengewicht gegenüber dem allgemeinen Stimmrecht erblicken. – Über die D. der außerdeutschen Volksvertretungen, die entweder in Tagegeldern oder einer Pauschalsumme bestehen, geben folgende Aufzeichnungen Aufschluß:

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[872] Die Schöffen und Geschwornen beziehen keine D., haben jedoch freie Hin- und Rückfahrt. In einzelnen Staaten bestehen sogen. Geschwornenvereine, die ihren Mitgliedern für die Dauer der Schwurgerichtsperiode eine Entschädigung zahlen, in Bayern z. B. 6 Mk. den Tag. Vgl. Meyer-Jellinek, Das parlamentarische Wahlrecht (Berl. 1901).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 872-873.
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872 | 873
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