Gegenseitigkeitsprinzip

[457] Gegenseitigkeitsprinzip ist der Grundsatz, daß ein andrer Staat, bez. dessen Angehörige, innerhalb des eignen Staats genau so behandelt werden, wie dieser andre Staat den eignen Staat, bez. die eignen Untertanen behandelt. Dieses Gegenseitigkeitsverhältnis (Regiprozitätsverhältnis) wird gewöhnlich durch Staatsverträge geregelt und nimmt seinen Ursprung aus anfänglicher, stillschweigender, gegenseitiger, gleichmäßiger Behandlung. Deutschland steht mit einer Reihe von Staaten in einem derartigen Gegenseitigkeitsverhältnis. Ausdrücklich ist Gegenseitigkeit garantiert durch § 102, 103 des Deutschen Strafgesetzbuches (feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten); Konkursordnung § 5 (Behandlung auswärtiger Gläubiger im Konkurs) und durch § 110, 114 und 723 der Zivilprozeßordnung (Sicherheitsleistung für Prozeßkosten, Armenrecht und Vollstreckung ausländischer Urteile).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 457.
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