[552] Generalkommissionen sind Behörden, die in Preußen seit 1817 zur Durchführung der Gemeinheitsteilungen bestellt worden sind (s. Ablösung, S. 44). G. bestehen für Brandenburg (mit Berlin) und Pommern in Frankfurt a. O.; für Hannover und Schleswig-Holstein in Hannover; für Hessen-Nassau, Waldeck, Pyrmont und Schaumburg-Lippe in Kassel; für Ostpreußen in Königsberg; für Westpreußen und Posen in Bromberg; für die Rheinprovinz (soweit nicht Münster) in Düsseldorf; für die Provinz Sachsen, die Herzogtümer Anhalt und Sachsen-Meiningen, die schwarzburgischen Fürstentümer in Merseburg; für Schlesien in Breslau; für Westfalen und die Kreise Duisburg, Essen, Mülheim a. d. R., Ruhrort und Rees in Münster. Den G. sind auch die durch Gesetzgebung über die innere Kolonisation und die Schaffung von Rentengütern erwachsenden Aufgaben übertragen. S. Innere Kolonisation und Rentengüter.