[53] Kirchensachen (Res ecclesiasticae) heißen zunächst die Gegenstände, die zum Kirchenvermögen (s. d.) gehören. Ist die kirchliche Stiftung, deren Eigentum sie sind, ein Kloster, so heißen sie spezieller res religiosae. Die zum gottesdienstlichen Gebrauch geweihten K.: Kirche, Altar, Kelch, Patene (die der Bischof konsekriert), sonstiges Altargerät, geweihtes Öl, Weihwasser, Amtskleidung etc. (die benediziert werden), nennt man res sacrae. Auf protestantischer Seite werden Kirchengebäude, Kirchhöfe und Kirchengeräte dem gottesdienstlichen Gebrauch feierlich gewidmet. Alle res sacrae sollen vom Lärm des Geschäfts und des Vergnügens möglichst unberührt bleiben; ein an ihnen begangenes Delikt gilt für qualifiziert (s. Kirchenraub). Der ältere Sprachgebrauch bezeichnete als res ecclesiasticae auch die kirchlichen Kompetenzgegenstände: Ehe, Taufe, Beichte etc. Sie wurden zum Unterschied von den Vermögensgegenständen res spirituales genannt. Vgl. Meurer, Begriff und Eigentümer der heiligen Sachen (Düsseld. 1885, 2 Bde.).