[829] Certisicāt (v. lat.), 1) überhaupt ein Beglaubigungsschein; 2) beim Fonds- od. Staatspapierhandel, die von einem dazu autorisirten Bankierhaus ausgestellte Obligation für den Belauf der Einem in dem Staatsschuldbuch zugeschriebenen Summe in Abschnitten von beliebiger Größe mit Zinscoupons, welche im Auslande die Originaleffecten vertreten u. an den Börsen wie andere Staatspapiere verkauft werden; s. Staatspapiere; 3) beim Zollwesen: a) die Ursprungs-Certificate (Certificat d'origine), durch welche die Abstammung von Waaren od. Producten aus einem Staate, mit welchem ein anderer eine Übereinkunft über Verkehrserleichterungen überhaupt, od. eine Zollbegünstigung für einzelne Gegenstände abgeschlossen hat, nachgewiesen wird. Diese C-e werden beim Grenzeingangszollamte, behufs weiterer Abfertigung, unter Begleitschein abgegeben, dem letzteren angestempelt u. begleiten dann die Waaren bis zu dem Hauptamte in ihrem Bestimmungsorte, welches den Begleitschein erledigt, die C-e aber zurückbehält; b) die Ausgangs-Certificate auf Meßplätzen Jeder Kaufmann nämlich, welcher die vereinsländischen Messen mit gewissen ausländischen Waaren besucht, erhält bei Erfüllung der regulativmäßigen Bedingungen ein Meßconto für die Dauer der Messe beim Zollamt des betreffenden Platzes eröffnet. Die nach dem Auslande verkauften Waaren werden dann auf Grund der darüber von ihm in 2 gleichlautenden Exemplaren ausgestellten C-e von seinem Conto abgeschrieben, so daß er also nur die innerhalb des Zollvereins verbleibenden Waaren am Ende der Messe zu versteuern hat; 4) beim englischen Fallitenwesen das von den Curatoren der Concursmasse ausgestellte Beglaubigungsdocument, kraft dessen die von Seiten des. insolventen Schuldners erfolgte Auslieferung seiner gesammten Activa ausgesprochen wird, so wie dessen unbedingte Unterwerfung unter das Gesetz.