[322] Compromiß (v. lat. Compromissum). 1) im Allgemeinen jede Übereinkunft, wodurch etwas über den Austrag einer Streitigkeit vereinbart wird; 2) im technisch-juristischen Sinne aber die Übereinkunft, nach welcher die Parteien die Entscheidung ihrer Rechtsstreitigkeiten Schiedsrichtern (Compromissaren, Arbitri) übertragen. Das C. hat die Natur eines bedingten Vergleiches, indem das, was der Schiedsrichter ausspricht, als Recht zwischen den Parteien gilt. Damit dasselbe diese Wirkung habe, setzt aber die Compromittirung auf einen fähigen Schiedsrichter (z.B. also nicht auf einen Wahnsinnigen, Unmündigen), die Annahme des Amtes von Seiten des Compromissars u. einen förmlichen schiedsrichterlichen Spruch (Arbitrium, Laudum) voraus. Der nach dem Schiedsspruch Siegende hat die Vollstreckung nicht bei dem Schiedsrichter, sondern bei dem ordentlichen Richter zu suchen. Gewöhnlich wird zur Bestärkung des C-s noch eine Conventionalstrafe für den Fall verabredet, daß der Unterliegende sich weigern sollte, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen. Aufgehoben wird das C. durch den übereinstimmenden Willen der Parteien, Wahnsinn u. Concurs od. Tod einer Partei vor dem Spruch, wenn das C. nicht ausdrücklich auf die Erben verstellt war, Tod des Arbiter od. fortgesetzte Weigerung desselben, seinen Spruch abzugeben. 3) Bei den Wahlen der Bischöfe u. Prälaten das Verfahren, wenn die Wählenden für einen einzelnen Fall ihr Wahlrecht auf einen od. Mehrere (Compromissarii) übertragen, u. diese sodann allein statt der Übrigen die Wahl vollziehen; 4) Verbindung des niederländischen Adels von 1565, s. u. Niederlande (Gesch.).
Pierer-1857: Missouri-Compromiß