[668] Embargo (span.), der Arrest od. die Beschlagnahme eines Schiffes u. der Ladung desselben in dem Hafen, von welchem es auslaufen will od. in welchen es eingelaufen ist. Das E. wegen Schulden des Rheders ist in den meisten Staaten nicht statthaft, noch weniger wegen Schulden der Schiffsmannschaft. England u. die Vereinigten Staaten machen in Bezug auf den ersten Fall eine Ausnahme, im zweiten Fall schützt eine in öffentlichen Blättern vorhergegangene Warnung des Capitains, der Mannschaft etwas zu borgen. Das E. im engeren Sinne, die Beschlagnahme von Schiffen aus politischen Gründen von Seiten einer Staatsregierung vollzogen, erfolgt mittels einer Verordnung, welche das Absegeln verbietet. Das E. kann sich nicht nur auf feindliche Schiffe u. Güter zum Zwecke der Schadloshaltung für Verluste im ürlege erstrecken, sondern auch auf nationale, wenn die Regierung derselben zum Transport von Kriegsmaterial u. Mannschaften bedarf, endlich auch auf neutrale, sofern die das E. verhängende Macht sich nicht zu den im Pariser Frieden vom 30. März 1856 ausgesprochenen, die Rechte der Neutralen im Seekriege betreffenden Grundsätze bekennt. Zwar ist in der bezüglichen Acte des E-s auf neutrale Schiffe nicht ausdrücklich gedacht, aber die Unzulässigkeit desselben geht aus der Tendenz des Tractats hervor, den Handel der Neutralen vor Kriegsmolesten zu schützen. Hinsichtlich der Assecuranz wird in den Policen die Sicherheit vor dem E. gewöhnlich durch eine besondere Claniel bedungen, doch auch wenn dies nicht der Fall ist, bleibt nach Hamburger Brauch, welcher auch in Bremen, Belgien u. Holland üblich ist, der Versicherer bis zur Beendigung der Fahrt od. bis zur Condemnation des Schiffes in Pflicht, nur braucht er für die aus dem E. selbst entstehenden Kosten u. Verluste nicht aufzukommen. Das Kriegsschiff, u. welche zum Zweck der Execution des E. aufgestellt wird, heißt Embargowächter od. Embargadeur.