Gebetsverhör

[28] Gebetsverhör, kirchliche Einrichtung, wonach die Geistlichen ihre Parochianen, z.B. die Pathen vor der Taufe, die Communicanten vor dem Abendmahl, die Verlobten vor der Trauung nach gewissen Gebeten fragten. Diejenigen, welche dieselben nicht hersagen konnten, wurden von den kirchlichen Handlungen ausgeschlossen. Schon zur Zeit des Bonifacius im 8. Jahrh. entstand dieser Gebrauch, welcher sich in manchen Ländern, z.B. Ostpreußen, Livland u. Schweden, weiter entwickelte u. durch Visitationsordnungen gesetzlich festgestellt wurde. In diesen Gegenden werden gegenwärtig noch die G-e in der Weise gehalten, daß sich der Pfarrer in der Herbstzeit in die einzelnen Dörfer begibt, in den Häusern der Reihe nach unter Gewährung einer einfachen Bewirthung die G-e hält u. hierbei eine specielle Seelsorge übt, was bei dem großen Umfang der Sprengel als Bedürfniß erscheint u. gute Erfolge haben soll. Auch in Schweden gibt es G-e über den Katechismus, die Fasten, die Predigten etc., wobei die Gemeinden abgetheilt werden. Ähnliche Einrichtungen bestehen in den russischen Ostseeprovinzen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 28.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: