[452] Hoheit, 1) Prädicat erlauchter Personen; es führen den Titel Kaiserliche H. die Prinzen u. Prinzessinnen aus kaiserlichen Häusern, welche von Kaisern direct abstammen; Königliche H., die von Königen direct abstammenden Prinzen u. die Töchter von diesen, ferner alle Großherzöge u. der Kurfürst von Hessen; H. ohne weitern Zusatz meist die aus königlichen Häusern Abstammenden, deren Voreltern nicht Kaiser u. Könige, sondern nur Kurfürsten waren, u. die Prinzen aus großherzoglichen Häusern. Meist sind hierüber eigne Verordnungen der einzelnen Häuser vorhanden; so führten sämmtliche königlich sächsische Prinzen, obgleich ihr Vater nicht König, sondern bloß Kurfürst war, durch königliche Verordnung im Februar 1807 den Titel Königliche H., die Schwester des Königs von Baiern Max Joseph, Gemahlin Herzogs Wilhelm, führte denselben Titel laut Verordnung vom 3. Octbr. 1816, wogegen ihr Gemahl, nebst allen seinen Nachkommen u. andern Nebenlinien des baierischen Hauses nur H. betitelt wird etc. Die regierenden Herzöge u. Fürsten beantragten auf dem Wiener Congreß den Titel H. statt Durchlaucht, um sich von den Mediatisirten, welche gleichen Titel führen, zu unterscheiden, indessen wurde nichts darüber entschieden. Im April 1844 nahmen die regierenden sächsischen Herzöge Ernestinischer Linie für sich u. ihre präsumtiven Nachfolger ebenfalls das Prädicat H. ohne weitern Zusatz an, worin ihnen dann die Herzöge der Anhaltschen Lande, von Braunschweig u. Nassau folgten; aber dem Erbgroßherzog von Hessen-Darmstadt u. den Prinzen des großherzoglichen Hauses wurde der Titel Großherzogliche H. verliehen. Im Französischen hat H. u. Durchlaucht denselben Titel, nämlich Altesse, zu dem nur bei kaiserlicher H. Impériale u. bei königlicher Royale gesetzt wird. 2) Die höchste Gewalt eines Landes u. Oberhaupts. 3) Das Verhältniß eines größeren Staates zu einem früher reichsunmittelbaren, jetzt aber, bes. seit 1803, 1806 u. 1814, mediatisirten Fürsten od. Grafen.