Rittersteuer

[195] Rittersteuer, 1) Abgabe, welche die Besitzer der Lehngüter an den Landesherrn statt der ehemals in Person geleisteten Kriegsdienste entrichten. In den meisten Ländern legte man bei der Auswerfung der Steuer für die einzelnen Güter die Zahl der Pferde zu Grunde, welche der Besitzer des Gutes beim Auszug zu stellen hatte, daher die Steuer auch unter dem Namen Ritterpferd, Ritterpferdsgelder vorkommt; s.u. Lehn VI. u. vgl. Rittergut. 2) Abgabe, welche der Ritter von seinen Hörigen erhob. In vier Fällen hatte der Ritter das Recht, von seinen Unterthanen die R. zu erheben, wenn die Söhne den Ritterschlag (s.d.) empfangen sollten, bei Vermählung der Töchter, zum Loskaufen aus der Gefangenschaft u. bei einem Kreuzzuge über das Meer.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 195.
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