Strafgesetz

[895] Strafgesetz, 1) jedes Gesetz, durch welches demjenigen, welcher eine im Gesetz bestimmte Handlung od. Unterlassung begehen sollte, eine Strafe angedroht ist; 2) bes. ein Gesetz, durch welches für ein Verbrechen eine öffentliche Strafe festgesetzt ist. Im letzteren Sinne muß das S. zwei Punkte enthalten, eine genaue Beschreibung des sogenannten Thatbestandes (s.d.) u. die Erklärung, daß die so bezeichnete Handlung ein Verbrechen sein, d.h. mit crimineller Strafe belegt sein solle. Wird. in letzter Beziehung das Strafübel, welches den Übertreter treffen soll, von dem S-e seiner Art u. Schwere nach ganz bestimmt namhaft gemacht, so daß der Richter bei Vorhandensein des Thatbestandes hinsichtlich der Strafe keine weitere Wahl hat, so heißt das S. ein bestimmtes (Lex poenalis determinata s. definita); ist dagegen die Wahl des Strafübels dem richterlichen Ermessen mehr od. weniger überlassen, ein unbestimmtes (Lex poenalis indeterminata s. indefinita), u. zwar ein absolut-unbestimmtes ein solches, welches dem Richter die Wahl zwischen allen gesetzlich überhaupt zulässigen Strafarten freiläßt; ein relativ-unbestimmtes dagegen ein solches, bei welchen dem Richter Auswahl der Strafe nur innerhalb eines durch die Festsetzung eines Strafmaximums u. Minimums näher bestimmten Spielraumes verstattet ist. Die S-e der letzteren Art sind in den neueren Strafgesetzgebungen am gewöhnlichsten. Die S-e sind von den übrigen Gesetzen im Staate nur durch ihren eigenthümlichen Inhalt verschieden, sonst aber ganz wie andere Gesetze zu behandeln. Dies gilt bes. von der Frage, wer die Befugniß hat S-e zu erlassen u. in welcher Form dies geschehen muß; ebenso von der Frage, von welchem Zeitpunkt an die verbindliche Kraft der S-e anfängt. Dieselben haben auch an sich ebensowenig rückwirkende Kraft, wie andere Gesetze. Nur für den Fall, daß das neue Gesetz eine bisher strafbare Handlung für straflos erklärt od. die bisherige Strafe für ein Verbrechen herabgesetzt hat, ordnen die meisten neueren Strafgesetzgebungen an, daß auch in Rücksicht der noch unter der Herrschaft des älteren, strengeren Rechtes verübten, aber noch nicht verbüßten Vergehen sofort das neue Gesetz zur Anwendung zu bringen ist. Dem Umfang nach erstreckt sich die Wirksamkeit eines S-es auf alle jeweilig in dem Staatsgebiete sich aufhaltenden Personen, in Rücksicht der von ihnen daselbst vorgenommenen Handlungen, mögen dieselben bleibende Unterthanen sein od. auch nur vorübergehend dort verweilen. Eine Ausnahme davon machen nur die Personen, welche das Recht der sogen. Exterritorialität (s.d.) genießen Dagegen gilt hinsichtlich der im Auslande begangenen Verbrechen zwar im Allgemeinen die Regel, daß dieselben an sich nur der Strafgewalt des fremden Staates anheimfallen, weil der Thäter damit zunächst kein ihn verpflichtendes S. des Staates, in welchem er nicht gehandelt hat, sondern nur ein fremdes S. übertrat; indeß die neueren Strafgesetzgebungen haben meist den Grundsatz angenommen, daß ihre Unterthanen auch während eines temporären Aufenthaltes im Auslande doch den S-en ihres Heimathsstaates fortdauernd unterworfen bleiben sollen u. daher, insofern der fremde Staat sie nicht zur Verantwortung zieht, nach ihrer Rückkehr auch für alle im Auslande begangenen Handlungen verantwortlich gemacht werden können. Verbrechen dagegen, welche von Ausländern im Auslande begangen worden sind, werden, insofern nicht etwa besondere Staatsverträge ein Anderes eingeführt haben sollten, meist nur dann zur Bestrafung mitgezogen, wenn die Ausländerzugleich wegen anderer, in dem Staate, in welchem die Untersuchung stattfindet, begangener Verbrechen zur Verantwortung zu ziehen waren.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 895.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: