1. Den Fürsprechen ist wie den Beichtigern. – Graf, 418, 155.
Der Rechtsanwalt soll anvertraute Geheimnisse bewahren wie der ⇒ Beichtvater (s.d.).
Mhd.: Den vorsprechenn ist als den peichtigernn. (v. Maurer, Stadt- und Landrechtsbuch Ruprecht's von Freysingen, Stuttgart 1839, II, 98.)
2. Der Fürsprech ist Ritter des Rechts. – Graf, 418, 142.
Wie der Krieger mit dem Schwerte, so kämpft, schlägt, schützt der Fürsprech mit dem Rechte zu Gunsten des Angeklagten.
Mhd.: Der vorspreche ist des rechtis ritter. (Klingen, 19, b, 1.)
3. Der Fürsprech kann weder Recht noch Unrecht thun. – Graf, 418, 154; Klingen, 32, b, 1.
Man will damit sagen, der Vertheidiger könne auch durch die unbegründetsten Ausführungen, durch die feinsten Rechtskniffe und Verdrehungen nicht schaden, weil der Richter, das Recht in dem Masse kenne und beherrsche, dass sie auf seine Entscheidung einflusslos seien, eine Annahme, die schwerlich in allen Fällen zutreffend ist.