1. Eins gewährt, eins verwehrt. – Eiselein, 234.
2. Gern gewähren, ungern bitten, das kommt von edeln Sitten.
3. Lat et gewähren, wo't geit. (Hannover.) – Schambach, 133.
Lass es gewähren wie es geht.
4. Was mir einer gewähren muss, das darf (kann) er mir nicht entwähren. – Eisenhart, 369; Graf, 558, 42; Simrock, 3565; Eiselein, 234.
Gewähr ist die Ver- oder Zusicherung, die jemand für den ruhigen Besitz einer Sache gegeben wird. Schon in den ältesten Zeiten war der Verkäufer dem Käufer zur Gewährleistung verbunden; es konnte also nicht gleichzeitig dem Verkäufer das Recht zustehen, seinen Käufer zu entwähren, d.h. den Besitz der erkauften Sache anzufechten, und dies ist's, was das obige Sprichwort sagen will.
5. Lât't gewähren, seggt Jan Heeren, mîn Dochter is de Brût. – Kern, 142.