1. Gottespfennig befestigt den Kauf. – Graf, 243, 118.
Der Abschluss eines Vertrags beruht auf der Uebereinstimmung des Willens der bedingenden Theile; doch bestanden, besonders bei mündlich abgeschlossenen Kaufverträgen, noch verschiedene äussere Zeichen zur sinnlichen Beurkundung solcher Uebereinstimmung. Dazu gehörte unter anderm das gezahlte An-, Dran- oder Handgeld, auch Toppschilling, Gottes- oder Heiligengeistpfennig genannt, der im vorstehenden Sprichwort gemeint ist. (S. auch ⇒ Handgeld, ⇒ Strohhalm, ⇒ Reu- und ⇒ Weinkauf.) »Gadesspenning den kop vestiget.« (Anderson, Hamburger Statuten, 1782, I, 374, 5.)
*2. Ik hef em den Gottespenning1 all up de Hand geven. – Schütze, II, 57.
1)Auch Gottsgeld, in Hamburg das Angeld, das man dem Verkäufer gibt, zum Zeichen, dass der Kauf oder Handel geschlossen ist.