Kaiserliche Majestät bringt das Geleit mit sich. – Eisenhart, 630.
Nach dem Staatsrecht unterscheidet man bei Geleit die Geleitsherrlichkeit und das fürstliche Geleit. Jene bestand darin, dass die Fürsten den Kaufleuten und [352] andern Reisenden durch ihr Gebiet eine Begleitung zum Schutz gewährten. Dieses bestand in der Erlaubniss, die einem Mächtigern gewährt wurde, durch das Land eines andern Fürsten zu ziehen; das von dem Landesherrn ihm mitgegebene Geleit war das Zeichen der gegebenen Erlaubniss. Das obige Sprichwort sagt nun, dass es für den Kaiser einer solchen Erlaubniss nicht bedürfe. Das Wort wird dem Kaiser Ferdinand I. zugeschrieben. Als er einst nach Nürnberg gekommen, hat sich der Markgraf Friedrich von Brandenburg mit einer ansehnlichen Mannschaft an der Grenze eingefunden, um den Kaiser durch sein Land zu geleiten. Bei diesem Anlass soll nun Ferdinand getagt haben: er bedürfe keines Geleitmannes, er sei das Geleit selbst.
2. Man muss sich zur Majestät erheben, oder ein Frass der Vögel werden. – Neue illustrirte Zeitung, V, 25.
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