[638] Einquartierung wird die Verbindlichkeit der Unterthanen eines Staates genannt, dem Militair zweckmäßiges Unterkommen und die dringendsten Bedürfnisse zur häuslichen Einrichtung zu gewähren. Diese in ältern Zeiten nur vorübergehende Last erhielt nach Einführung der stehenden Heere den Charakter einer dauernden, und da sie hauptsächlich im Mitgenusse von Wohnung, Licht und Feuerung durch die Soldaten bestanden hatte, war man gewohnt, sie als eine vorzugsweise auf dem Hausbesitz ruhende Leistung anzusehen, ließ auch die zahlreichen Befreiungen davon fortbestehen, welche für einen großen Theil der Staatsbürger wegen ihres Standes hergebracht oder durch besondere Begünstigungen und Verträge eingeführt waren, als sich zu jenen einfachen Leistungen noch die theure Verpflegung fremder Truppen gesellte. Zwar gelten noch immer in den verschiedenen Gebieten Deutschlands sehr abweichende Grundsätze darüber, indessen wird doch die gerechte Ansicht zur herrschenden, daß die Einquartierung als eine allgemeine Last angesehen werden müsse, von der es weder für einzelne Personen noch für gewisse Grundstücke eine Befreiung geben könne, sodaß also der Staat in den Fällen, wo ein Theil des Landes im Frieden oder im Kriege härter davon getroffen wird, als der andere, die Ausgleichung solcher Misverhältnisse zu übernehmen hat. An Orten, wo sich Casernen befinden, oder wo kein Militair hinverlegt worden ist, wird die Einquartierung theilweise oder ganz in die sogenannte Servisabgabe verwandelt, über Das aber, was der einquartierten Mannschaft selbst zu gewähren ist, bestehen überall, meist über die kleinsten Gegenstände sich aussprechende, gesetzliche Bestimmungen.