Flüchtig

[719] Flüchtig nennt man diejenige Person, die sich der Obrigkeit durch Entfernung entzieht, insbes. den einer strafbaren Handlung Beschuldigten, der auf diese Weise der Untersuchung oder der Strafe zu entgehen sucht. Zur Erlangung eines Flüchtigen kann die Nacheile (s.d.) angeordnet, öffentliche Ladung (s. Ladung), auch ein Steckbrief (s.d.) erlassen werden. Über die gegen Flüchtlinge zulässige Beschlagnahme einzelner Gegenstände oder ihres ganzen Vermögens s. Beschlagnahme. Einem flüchtigen Beschuldigten kann das Gericht sicheres Geleit (s. Geleit) erteilen, um ihn zu freiwilliger Gestellung zu bewegen. Vgl. Fluchtverdacht. – Über flüchtige Körper s. Flüchtigkeit.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 719.
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