[725] Handelsbücher sind Bücher, in die der Kaufmann seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung (s. Buchhaltung) auszeichnet. Solche Bücher müssen die Kaufleute und die ihnen gleichgestellten Handelsgesellschaften führen. Die Führung der H. hat in einer lebenden Sprache und mit Schriftzeichen einer solchen zu erfolgen, also z. B. nicht in Volapük oder in stenographischer Schrift, die Bücher müssen gebunden und die Seiten fortlaufend numeriert sein, leere Zwischenräume, Durchstreichungen oder Überschreiben, Unleserlichmachen durch Rasuren, Veränderungen, die auch später vorgenommen sein können, sind verboten, ihre Beseitigung ist erst zehn Jahre nach dem letzten Eintrag gestattet, ihre Vorlegung und Einsichtnahme kann vom Gericht im Lauf eines Rechtsstreites, bei Vermögensauseinandersetzungen, in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen angeordnet werden. Während früher ein ordnungsmäßig geführtes Handelsbuch zugunsten dessen, der es geführt, bei Prozessen schwer in die Wagschale fiel, ist nunmehr einzig das freie Ermessen des Richters ausschlaggebend, der darüber zu entscheiden hat, welche Beweiskraft er ihm beilegen will. Wenn auch keine Strafe auf Nichtführung oder unordentliche Führung der H. gesetzt ist, so wird doch ein indirekter Zwang in dieser Hinsicht dadurch ausgeübt, daß ein in Konkurs geraten er Kaufmann wegen betrügerischen Bankrotts gestraft wird, wenn er in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, entweder gar keine H. geführt, sie vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder verändert hat, daß sie keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren. Hat die betrügliche Absicht gefehlt, so wird er immer noch wegen einfachen Bankrotts bestraft (§ 239, 240 des Handelsgesetzbuches). Eine Pfandung im Gebrauch befindlicher H. ist zwar nach § 811, Z. 11 der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen, wohl aber gehören sie nach § 1, Absatz 3 der Konkursordnung zur Konkursmasse.
Die ältern, in nicht allzuviel Fällen erhaltenen kaufmännischen Geschäftsbücher stellen heute eine wertvolle Quelle für die Handelsgeschichte dar. Die früheste Form ist das sogen. Memorial oder Gedenkbuch, d. h. ein Buch, in das der Kaufherr zur Unterstützung seines Gedächtnisses die verschiedenen Bemerkungen über Kaufgeschäfte oft neben andern, die Haushaltung etc. betreffenden, einträgt; nach Erledigung wird der Posten durchstrichen. Eine regelrechte kaufmännische Buchführung ist in Deutschland nicht selbst entwickelt, sondern aus Italien mit den dort üblichen Ausdrücken (wie a di = Tag) fertig eingeführt worden. Dort ist bereits aus dem Jahre 1211 das Bruchstück eines Florentiner Handelsbuches erhalten, und noch im Anfang des 16. Jahrh. wurden die Söhne wohlhabender Kaufherren nach Venedig geschickt, um die Kunst der Buchführung zu erlernen. Das bis jetzt bekannte älteste deutsche Handelsbuch (Bruchstück) ist 1320 in Konstanz geführt worden, im Hausagebiet ist das älteste das bis jetzt noch unveröffentlichte des Johann Klingenberg aus Lübeck 1331 bis 1336. Das älteste aus Frankreich bis jetzt bekannte Buch eines Tuchhändlers aus Forcalquier umfaßt die Jahre 133032, das älteste aus England bisher bekannte beginnt aber erst 1492. Als umfassende Bezeichnung findet sich in Deutschland »Rechenbuch«, noch allgemeiner »Der Kaufleute Register« oder »Rollen«, und bereits um 1500 ist deren Beweiskraft in Prozeßsachen anerkannt. Mit der Einbürgerung der in Italien üblichen Buchführung werden mehrere Bücher, Journal, Geheimbuch, Schuldbuch, unterschieden, auch ein »Pflegbuch« kommt vor. Seit dem Ende des 15. Jahrh. sind von Großhändlern verhältnismäßig viele Bücher erhalten, und sie mehren sich im 16. Jahrh. beträchtlich, aber auch von Kleinhändlern (Krämern) finden sich um diese Zeit schon solche: Hans Brückner in Görlitz hat 147696, Dunkelgud in Lübeck 14791503 eins geführt. Vollständig veröffentlicht sind die Handlungsbücher des Johann Tölner aus Rostock 13451350 (hrsg. von Koppmann, Rostock 1885), des Hermann und Johann Wittenborg aus Lübeck 13461360 (hrsg. von Mollwo, Leipz. 1901), des Vicko von Geldersen aus Hamburg 13671391 (hrsg. von Nirrnheim, Hamb. 1895) und des Ott Ruland aus Ulm 14421464 (hrsg. vom Literarischen Verein, Stuttg. 1843). Viele andre Bücher sind wenigstens ihrem Inhalte nach eingehend behandelt worden. Über das neuere vgl. Buchhaltung.