Höhere Lehranstalten

[455] Höhere Lehranstalten in Deutschland. Unter höhern Lehranstalten versteht die preußische Schulverwaltung seit langem: 1) die Gymnasien, 2) die diesen allmählich als ranggleich an die Seite getretenen vollständigen Realanstalten mit oder neuerdings auch ohne Latein und 3) die zu beiden gehörigen unvollständigen Anstalten; wesentlich dieselben Schulanstalten also, die in Österreich und Süddeutschland wegen ihrer Mittelstellung zwischen Volks- und Hochschulen Mittelschulen heißen. Aus Preußen ist die Bezeichnung h. L. seit 1870 in die amtliche Sprache des Deutschen Reiches übergegangen. Für Begriff und Einteilung der höhern Lehranstalten ist hier maßgebend die in Gemäßheit des § 90, Tit. 1 der Wehrordnung vom 28. Sept. 1875 (neue Redaktion vom 22. Nov. 1888) in verschiedenen Abstufungen eingeräumte Berechtigung hinsichtlich des einjährig-freiwilligen Dienstes (s. Freiwillige). Nach der Wehrordnung gibt es drei Arten von höhern Lehranstalten: A. solche, die gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigfreiwilligen Militärdienst auf Grund des einjährigen erfolgreichen Besuchs der zweiten (zweijährigen) Klasse (von oben gerechnet) ausstellen dürfen; B. solche, bei denen der erfolgreiche einjährige Besuch der ersten (zweijährigen) Klasse zur Erlangung dieses Zeugnisses erforderlich ist; C. solche, bei denen es nur auf Grund der wohlbestandenen Entlassungsprüfung gewährt wird. Außerdem ist einer Anzahl von Privatschulen das Recht, auf Grund wohlbestandener Entlassungsprüfung die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigen Dienst zu bescheinigen, widerruflich eingeräumt. Überall ist dabei vorausgesetzt, daß die Entlassungs- oder Reifeprüfung unter Leitung eines staatlichen Kommissars stattfindet. Da das Zeugnis für den einjährigen Dienst nur nach sechsjährigem Besuch einer höhern Lehranstalt, d. h. sechs Jahre nach Beginn des fremdsprachlichen Unterrichts (9. Lebensjahr), erteilt werden soll, folgt, daß die Anstalten bei A. neunjährigen, die bei B. siebenjährigen, die bei C. (der Regel nach) sechsjährigen Lehrgang haben müssen. Demnach unterscheidet das amtliche Gesamtverzeichnis derjenigen Lehranstalten, die gemäß § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind (erscheint jährlich im »Zentralblatt für das Deutsche Reich«), folgende einzelne Gruppen: A a. Gymnasien; A b. Realgymnasien; A c Oberrealschulen. –B a. Progymnasien (siebenjährige); B b. Realprogymnasien (siebenjährige); B c. Realschulen (siebenjährige). –C a. Progymnasien (sechsjährige); C b. Realprogymnasien (sechsjährige); C c. Realschulen (sechsjährige). Dazu kommen noch seit 1900: C d. öffentliche Schullehrerseminare und C e. andre öffentliche Lehranstalten (Landwirtschafts-, Handels-, Industrieschulen) sowie die anerkannten Privatlehranstalten und seit kurzem einige deutsche Lehranstalten im Auslande (nach dem Gesamtverzeichnis 1904: Brüssel, Konstantinopel, Antwerpen, Bukarest und Mailand).

Im J. 1894, wo die Lehrerseminare noch nicht als berechtigt im Sinne von § 90 der Wehrordnung anerkannt waren, gab es 1019 berechtigte Anstalten; 1904 ohne die (205) Seminare 1212. Mehr also im[455] letzten Jahrzehnt: 193. Dieses Mehr trifft besonders auf Realschulen (höhere Bürgerschulen) mit 158 (119,89 Proz.) und Oberrealschulen mit 36 (116,18 Proz.). Die Gymnasien nahmen um 44 (10,16 Proz.) zu, die Realgymnasien um 6 (4,58 Proz.) ab. Bei der Ausstellung der amtlich maßgebenden Verzeichnisse wird der Reichskanzler von der Reichsschulkommission (s. d.) beraten. Eine erhebliche Neuerung im deutschen höhern Schulwesen bedeutet das Auftreten der sogen. Reformlehrpläne nach dem Altonaer und nach dem Frankfurter System, von denen jenes Realschule (Oberrealschule) und Realgymnasium, dieses Gymnasium, Realgymnasium und Oberrealschule in engere Verbindung bringt durch einen gemeinsamen oder doch gleichartigen Unterbau von drei Jahresklassen, in denen der fremdsprachliche Unterricht mit der an allen beteiligten Anstalten betriebenen Sprache (Französisch, einzeln auch Englisch) beginnt (vgl. Reformschulen).

Tabelle

Da jedoch durch diese Neuerung in den Unterrichtszielen keine wesentliche Änderung eintritt, ist sie auf die Berechtigungen ohne Einfluß geblieben und in dem amtlichen Verzeichnis der berechtigten höhern Lehranstalten nicht berücksichtigt. Bis 1904 folgten im ganzen dem Frankfurter System 58 h. L., davon 45 in Preußen; dem Altonaer System 12, davon 6 in Preußen.

Die höhern Mädchenschulen (s. Mädchenschulen) werden, da ihnen das Merkmal der anerkannten Berechtigung fehlt, meist zu den höhern Lehranstalten im engern Sinne nicht gerechnet. Auch steht der Statistik dieser Anstalten im Wege, daß unter ihnen das beweglichere Element der Privatschulen weit mehr hervortritt und in Norddeutschland wenigstens geradezu überwiegt. Doch bildet sich immer mehr ein gemeinsamer Typus heraus, indem für vollgültige höhere Mädchenschulen zehnjähriger (in Preußen mindestens neunjähriger) Kursus vom Schulbeginn ( = sieben Jahren vom Anfange des fremdsprachlichen Unterrichts) an in tunlichst jährigen Klassenstufen vorausgesetzt wird. H. L. für Mädchen, die den Lehrplänen der höhern Knabenschulen folgen (vgl. Mädchengymnasien) und zwar meist dem der Realgymnasien, gab es bis 1904 in Deutschland 16, darunter in Preußen 8. Der Besuch höherer Knabenschulen durch Mädchen ist in Deutschland bisher nur einzeln als Ausnahme gestattet; zuerst und am weitesten ist darin[456] Baden entgegengekommen. Vgl. Wiese, Verordnungen und Gesetze für die höhern Schulen in Preußen (2. Ausg., Berl. 1875, 2 Bde.) und Das höhere Schulwesen in Preußen (das. 1864–74, 3 Bde.); Beier, Die höhern Schulen und ihre Lehrer in Preußen. Sammlung der wichtigsten Gesetze, Verordnungen etc. (2. Aufl., Halle 1902; 1. Ergänzungsheft 1904); Rethwisch, Deutschlands höheres Schulwesen im 19. Jahrhundert (Berl. 1893); Baumeister, Die Einrichtung und Verwaltung des höhern Schulwesens in den Kulturländern von Europa und in Nordamerika (Münch. 1897); Petersilie, Das öffentliche Unterrichtswesen im Deutschen Reich und in den übrigen europäischen Kulturländern (Leipz. 1897, 2 Bde.); Lexis, Die Reform des höhern Schulwesens in Preußen (mit andern, Halle 1902) und Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich (aus Anlaß der Weltausstellung in St. Louis, Berl. 1904, 4 Bde. in 6 Tln.); »Deutsche Schulgesetzsammlung« (das., 1872 begründet von Keller, jetzt hrsg. von Krämer); »Zentralblatt für die gesamte preußische Unterrichtsverwaltung« (das.); »Statistisches Jahrbuch der höhern Schulen Deutschlands« (Leipz., seit 1880).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 455-457.
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