[600] Hufe (Hube, althochd. hoba, huoba, mittellat. mansus), zusammenfassender Ausdruck für die dem einzelnen Genossen der altdeutschen Dorfschaft oder Bauerschaft in bezug auf Grund und Boden zustehenden Rechte, also der Eigentums- und Nutzungsrechte an Hofstätte, Ackerland und Almende (s. Grundeigentum, S. 449); die H. stellt sich als das normale Maß des Besitztums dar, das der Leistungsfähigkeit und den Bedürfnissen der Durchschnittsfamilie entsprach. Die Hufen waren innerhalb derselben Gemarkung ursprünglich einander gleich. Die Größe der H. variierte zwischen 151/2 und 60 Morgen. Seit den Karolingern war bei königlichen Landschenkungen ein gewisses Maß (720 Ruten Länge, 30 Ruten Breite, die Rute [virga regalis] zu 4,70 m) üblich (Königshufe). Die Hufen wurden später vielfach geteilt, wodurch neben Vollbauern, Hüfnern: Halbbauern, Halbhüfner entstanden (s. Bauer, S. 457). In einem Teile von Deutschland findet sich später die H. als Steuereinheit (s. Hufenschoß), so insbes. in der Mark Brandenburg und dem ehemaligen Ordensland Preußen. Es kam sogar vor, daß Dorfbewohner, die keine Feldgrundstücke besaßen, nach fingierten Hufen (Schattenhufen) zur Steuer herangezogen wurden. Freihufen waren die von Lasten befreiten Hufen. Nach dem Maßstab ihrer Größe hatten in einigen Gegenden die Hufen besondere Namen (Hakenhufen von lô, Land- und Dorfhufen von 30, Tripelhufen von 45, Heierhufen von 60 Morgen; Stückhufen und Ritterhufen). Unter Forsthufen, Waldhufen, Wasserhufen u. dgl. verstand man zur Nutzung gegen Zins oder als Gehaltsteil angewiesene Flächen. Feste H. hießen in Schleswig-Holstein die Erbzinsgüter. Vgl. Waitz, Über die altdeutsche H. (Götting. 1854); A. Meitzen, Volkshufe und Königshufe in ihren alten Maßverhältnissen (in der »Festgabe für G. Hansen«, Tübing. 1889) und im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, Bd. 4, S. 1232 (2. Aufl., Jena 1901).