Ladenberg

[26] Ladenberg, 1) Philipp von, preuß. Staatsmann, geb. 15. Ang. 1769 in Magdeburg, gest. 11. Febr. 1847, studierte die Rechte, war seit 1795 Kriegs- und Domänenrat in Ansbach, wurde 1806 Direktor der Kammern in Bialystok, 1807 in Marienwerder und 1809 Regierungsdirektor in Potsdam. 1810 Direktor der Sektion für direkte und indirekte Abgaben im Finanzministerium geworden, übernahm L. 1817 die neuorganisierte Generalkontrolle der Finanzen und, unterdessen geadelt, 1820 das Schatzministerium. 1823 ward er Präsident der Oberrechnungskammer, 1835 Chef der Domänen-, Forst- und Jagdverwaltung und 1837 Staatsminister, nahm aber 1842 seine Entlassung und lebte seitdem in Berlin. Die zur Feier seines Jubiläums von den preußischen Forstbeamten gegründete Ladenbergsche Stiftung ist zur Unterstützung der Söhne unbemittelter Forstbeamten bei ihren Studien bestimmt.

2) Adelbert von, preuß. Staatsmann, Sohn des vorigen, geb. 18. Febr. 1798 in Ansbach, gest. 15. Febr. 1855, trat 1815 als Freiwilliger in das Gardedragonerregiment, verließ 1816 als Leutnant den Militärdienst, studierte die Rechte und Kameralwissenschaft, trat 1818 in den preußischen Staatsdienst, wurde 1824 Regierungsrat in Köln, 1829 Oberregierungsrat in Königsberg, dann in Merseburg,[26] 1834 Regierungspräsident in Trier, 1839 unter Altenstein Direktor im Ministerium des Unterrichts und zugleich Mitglied des Staatsrats. Nach Altensteins Tod verwaltete er dessen Ministerium vom 14. Mai bis 22. Okt. 1840, dirigierte dann die Abteilung für die evangelisch-geistlichen, die Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten im Eichhornschen Ministerium und ward 1841 außerordentlicher Regierungsbevollmächtigter bei der Universität Berlin. Als Eichhorn 1848 sein Amt niederlegte, verwaltete L. das Ministerium auch unter Schwerin und Rodbertus und errichtete den evangelischen Oberkirchenrat. Durch den Olmützer Vertrag im Dezember 1850 zum Rücktritt bewogen, ward er Wirklicher Geheimer Rat und Chef der Oberrechnungskammer. L. schrieb anonym: »Übersicht der französischen und preußischen Hypothekenverfassung« (Köln 1829) und »Preußens gerichtliches Verfahren in Zivil- und Kriminalsachen« (3. Aufl., das. 1842).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 26-27.
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