[359] Leiche (Leichnam, Cadaver), der tierische und menschliche Körper nach dem Tod, auch wohl die abgestorbene Pflanze. Von den organischen Substanzen, aus denen der tierische Körper besteht, beginnen die leichter zersetzbaren sofort nach dem Tod andre Umwandlungen zu erleiden als im Leben, und es treten infolgedessen die Leichenerscheinungen ein. Nach 812, auch 17 Stunden ist die L. erkaltet, das Blut und die Muskelflüssigkeit gerinnen, es entsteht nach 24 Stunden (extreme Fälle abgerechnet) die Totenstarre oder Leichenstarre (s. d.), die von oben nach unten fortschreitet; dem Gesetz der Schwere folgend, fließt das Blut nach tiefer gelegenen Stellen (Blutsenkung) und färbt die am tiefsten gelegenen Körperteile (d.h. wenn die L. auf dem Rücken lag, den Rücken, lag sie auf dem Bauche, den Bauch) rotblau. Diese Totenflecke, die nach 312 Stunden zu erscheinen pflegen, unterscheidet man (z. B. bei der gerichtlichen Obduktion eines Getöteten) von blauen, durch Blutunterlaufung entstandenen Flecken dadurch, daß beim Einschneiden der Haut im erstern Falle das Blut aus den durchschnittenen, strotzend gefüllten Blutadern austritt, während es im letztern als Gerinnsel im Unterhautbindegewebe wahrgenommen wird. Nach 11/2-3 Tagen pflegt die Totenstarre zu verschwinden. Sehr bald erzeugt dann die Fäulnis tiefer greifende Veränderungen, und es entwickelt sich ein charakteristischer Leichengeruch, der unter Umständen auch schon früher auftritt. Soll die L. konserviert werden, so bringe man sie gleich nach dem Tod in ein möglichst kaltes, lustiges Zimmer, lasse sie hier leicht bedeckt erkalten und sorge durch Auflegen von Eis auf den Körper für möglichst starke Abkühlung. Außerdem bedeckt man die L. mit in Sublimatlösung (1:1000) getränkten Tüchern. Über Einbalsamieren der L. s. d. Für den Gerichtsarzt gilt die obige Erklärung von L. (jedes tote menschliche Wesen) nicht, da das Gesetz weder Frühgeburten, die noch keine eigne Existenz auf die Dauer außerhalb der Mutter fristen können, noch mißbildete lebensunfähige Kinder als L. anerkennt, selbst wenn sie zur Zeit der Geburt gelebt haben und alsdann gestorben sind. Nach den Entscheidungen des frühern preußischen Obertribunals sind also nur ausgetragene und bei der Geburt lebensfähige Kinder, die während oder nach der Geburt sterben, zu den toten Menschen zu rechnen und im Obduktionsprotokoll gleich ältern Individuen als L. zu bezeichnen. L. in der Buchdruckerei: vom Setzer ausgelassene Wörter oder Sätze, die bei der Korrektur im Satz eingeschaltet (»begraben«) werden müssen. Der L. steht die Hochzeit, das doppelt Gesetzte, gegenüber.