Thibaut

[485] Thibaut (spr. tibō), Anton Friedrich Justus, Lehrer des römischen Rechts, geb. 4. Jan. 1772 in Hameln, gest. 28. März 1840 in Heidelberg, ward 1798 Professor in Kiel, 1802 in Jena, 1806 in Heidelberg. Nach Vertreibung der Franzosen aus Deutschland schrieb er die von patriotischem Eifer erfüllte Schrift »Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Deutschland« (Heidelb. 1814, 3. Ausg. 1840). Die Erwiderung hierauf von seiten Savignys in der das Programm der historischen Schule enthaltenden Gegenschrift »Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft« (s. Savigny 2) und der hierdurch entwickelte Gegensatz der Ansichten über die Fortbildung des positiven Rechts führte dazu, daß T. der historischen nicht ganz mit Recht als Vertreter einer »philosophischen« (oder gar »nichthistorischen«) Rechtsschule gegenübergestellt worden ist. Thibauts Hauptwerk ist das »System des Pandektenrechts« (Jena 1803, 2 Bde.; 9. Aufl. von Buchholtz, das. 1846). Überdies schrieb er unter anderm: »Juristische Enzyklopädie und Methodologie« (Altona 1797); »Theorie der logischen Auslegung des römischen Rechts« (das. 1799, 2. Ausg. 1806); »Über Besitz und Verjährung« (Jena 1802); »Beiträge zur Kritik der Feuerbachschen Theorie über die Grundbegriffe des peinlichen Rechts« (Hamb. 1802). Gemeinschaftlich mit Löhr und Mittermaier gab er Bd. 6–23 des »Archivs für die zivilistische Praxis« (Heidelb. 1823–40) heraus. Seinen »Juristischen Nachlaß« veröffentlichte Guyet (Berl. 1841–42, 2 Bde.). Als Kenner der klassischen Musik bewies er sich in der Schrift »Über Reinheit der Tonkunst« (Heidelb. 1825, 7. Ausg. 1893; neue Ausg. von Heuler, nach dem Text der 1. u. 2. Aufl., Paderb. 1907). Vgl. E. Baumstark, Anton Friedr. Justus T. (Leipz. 1841).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 485.
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