[104] Actiones adjectitiae qualitatis (Rechtsw.), im römischen Recht die Klagen, welche die Gläubiger eines Haussohns oder eines Sklaven aus den[104] mit ihnen abgeschlossenen Geschäften vermöge des über Haussöhne u. Sklaven zustehenden Gewaltverhältnisses unmittelbar wider den Hausvater od. Herrn des Sklaven erwarben. Die einzelnen Fälle derselben sind: a) die Actio quod jussu, nach welcher der Vater in vollem Umfange aus dem Geschäfte des Sohnes unbedingt haftet, zu welchem er den Befehl gegeben hat; b) Actio de in rem verso, wenn durch das Geschäft des Sohnes dem Vermögen des Vaters oder Dominus ein Zuwachs entstanden ist; c) Actio de peculio, wenn der Vater dem Sohn od. der Herr dem Sklaven ein Peculium (s.d.) gegeben hatte, welchenfalls dann der Vater od. Herr bis zum Belaufe dieses Peculiums für die Erfüllung des Geschäfts zu haften hatte; d) Actio tributoria, wenn das Peculium zu einem Handelsgeschäft bestimmt war. Die Gläubiger, die es in Bezug auf dieses Geschäft geworden sind, haben darnach Anspruch, daß ihnen das Peculium ausschließlich zu ihrer Befriedigung gelassen werde. Die Klagen haben für Geschäfte der Haussöhne noch heutzutage praktische Wichtigkeit.