Byzantinisches Recht

[524] Byzantinisches Recht, das nach Justinian bis zum Untergang des Byzantinischen Reichs weiter gebildete od. bearbeitete, namentlich Römische Recht, daher es auch gewöhnlich Jus civile postjustinianeum genannt wird. Schon unter u. bald nach Justinian entstanden für Unterricht u. Praxis viele griechische Bearbeitungen (Paraphrasen) u. Übersetzungen seiner Rechtsbücher, deren vorzüglichste der Institutionen von einem ihrer Verfasser Theophilos, der Digesten von Stephanos u. des Codex von Thaleläos herrührten, aber nur in Auszügen erhalten sind. Unter den Auszügen der Novellen sind die zweier Advocaten, Theodoros Σύντομ ος τῶν νεαρῶν διατάξεων handschriftlich, u. Athanasios Ἐπιτομὴ ἐκ τῶν μετὰ τὸν κώδικα νεαρῶν διατάξεων im 1. Bd. von Heimbachs Ἀνέκδοτα, vorhanden. Während alle Kaiser zahlreiche Constitutionen erließen, gab Leo der Isaurier um 740 ein handschriftlich erhaltenes, wegen seiner Willkür bald vergessenes Gesetzcompendium Ἐκλογὴ τῶν νόμων ἐν συντόμῳ[524] γενομένη in 18 Titeln, u. Basilius Macedo um 878 ein Handbuch in 40 Titeln, Πρόχειρος νόμος (herausgeg. von E. Zachariä, Heidelb. 1837), dessen Revision, Ἐπαναγωγὴ τοῠ νόμου, nicht vollständig mehr existirt. Das von ihm begonnene Hauptwerk Βασιλικὰ (νόμιμα), in 60 Büchern, vollendete um 887 sein Sohn Leo Philosophus, vgl. Basiliken. Außerdem erließ Leo 113 von ihm gesammelte Novellen (herausgeg. von Scrimger, Par. 1558), die Agyläus ins Lateinische übersetzte u. die seitdem dem Corp. jur. civ. angehängt wurden, vgl. Beck, De novellis Leonis, Halle 1779. Von späteren Lehrbüchern sind das von Attaliata, eine Ἐκλ ογὴ νόμων um 919 wohl von Kosma, eine Σύνο ψις von Mich. Psellusum 1070 (herausgeg. von Bosquet, Par. 1632 u. v. Sieben im 1. Bde. von Meermanns Thesaur), hauptsächlich das Πρόχειρον τῶν νόμων von Constantinus Harmenopolusum 1345 wichtig, welches unter der griechischen Bevölkerung der europäischen Türkei bis auf die neuere Zeit sich in Geltung erhielt (herausgeg. von Adamäus, Par. 1540, u. mit lateinischer Übersetzung von Reitz im 7. Bde. von Meermann, Thesaur.). Außer mehreren kirchenrechtlichen Bearbeitungen von Balsamo, Blastaris u. Joh. Antiochenus (herausgeg. von Heimbach im 2. Bd. der Ἀνέκδοτα), sind mehrere Einzelschriften von Werth, als Eustathius Περὶ τῶν χρονικῶν διαστημάτων (herausgeg. von Schardt, Bas. 1561. Cujas in Πραγμ ατε ία, Lyon 1562, Fol., von Teucher, Lpz. 1791 u. als Ῥοπαί von Ed. Zachariä, Heidelb. 1836), ein Anonymus δε ἀκτιονίβους (herausgeg. von G. Heimbach, Lpz. 1830). Die Bedeutung des B. R. für uns besteht in Ergänzung, Interpretation u. Kritik der Justinianischen Sammlungen. Vgl. noch Bonefidius, Jus orientale, Par. 1573; Leunclavius Jus graeco-roman., Frankf. 1596; Meermann, Thesaur., Zachariä, Historiae juris graeco-romani delineatio, Heidelb. 1839.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 524-525.
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