Ehrenerklärung

[510] Ehrenerklärung, die Versicherung, daß man den Werth u. die Ehrenhaftigkeit des Beleidigten anerkenne. Vgl. Ehre u. Injurie. Ehrenerklärung u. Abbitte (Declaratio honoris et deprecatio injuriae), die Genugthuung, welche nach Deutschem Rechte der Beleidigte von dem Beleidiger dahin verlangen kann, daß der Letztere in förmlicher Weise zu erklären hat, er habe durch die dem Anderen zugefügte Beschimpfung die Ehre desselben nicht beeinträchtigen wollen u. nehme dieselbe hiermit zurück. Die Form der Ableistung ist nach Particularrechten sehr verschieden bestimmt; meist hat sie vor Gericht zu erfolgen u. manche ältere Gesetze kannten dabei verschiedene Schärfungen, wie z.B. knieende Abbitte, Abbitte vor dem Scharfrichter, vor öffentlicher Gemeinde etc. Die neuere Zeit hat indessen erkannt, daß wenigstens die Abbitte nicht immer eine wirklich dem Zweck entsprechende Genugthuung bietet, weshalb die neueren Strafgesetzgebungen dieselbe nicht mehr aufgenommen u. dafür meist nur das substituirt haben, daß der Beleidigte eine beglaubigte Abschrift des den Beleidiger verurtheilenden Straferkenntnisses erhält u. bei öffentlichen Beschimpfungen verlangen kann, daß dasselbe auf Kosten des Beleidigers öffentlich bekannt gemacht werde, s.u. Injurie.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 510.
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