[941] Handelsfähigkeit, die von den Gesetzen mancher Staaten hierauf bezüglichen Beschränkungen gelten gewissen Ständen. Confessionen, Altersklassen u. anderen Verhältnissen; besonders ist das Recht zum Handelsbetriebe entzogen den Geistlichen u. Soldaten, dann (früher hin vielfach) dem Adel, auch wohl mitunter den Juden (die mindestens hie u. da den Christen gegenüber in gewisse Grenzen der Thätigkeit gewiesen sind), den Civilbeamten (besonders in Österreich), den Mäklern, Schiffern u. bedingt auch den Weibern (namentlich in Österreich, doch mit Ausnahme der Wittwen von Handeltreibenden). Die Minderjährigen dürfen nach Gemeinem Deutschen Rechte Handel treiben, wenn der Curator (Vater, Vormund) seine Einwilligung ertheilt; in der Regel vermeiden sie alle Weiterungen durch Nachsuchung der Volljährigkeitserklärung, welche letztere in Preußen Bedingung ist. In Spanien u. Portugal muß man das Staatsbürgerrecht, in Sachsen u. zum Theil in Österreich das Ortsbürgerrecht besitzen, um eine Handlung begründen zu dürfen; das österreichische Gesetz fordert sogar ausdrücklich Moralität, genügende Handelskenntnisse, ausreichende Geldmittel, Vorhandensein örtlichen Bedürfnisses für die betreffende Handlung u. rücksichtlich der Großhändler auch Verdienste um Handel u. Industrie des Staates. In Preußen, Österreich, Frankreich u. Rußland ist die Lösung eines Gewerbscheines erforderlich; in Österreich, Spanien u. Portugal die Eintragung in die Handelsmatrikel (das amtliche Register über die einzelnen Handlungen u. ihre Firmen), in mehreren Staaten u. Orten die Aufnahme in die kaufmännische Innung, sofern eine solche besteht.