[155] Heergeräthe (Heergewende, Heergewette), 1) Inbegriff der, einem gerüstet in das Feld ziehenden Krieger nöthigen Geräthschaften; 2) da im Mittelalter[155] die Waffen als ein Zubehör des Grundeigenthums angesehen wurden u. die Söhne nach älterem Erbrecht jederzeit die Grundstücke allein nahmen, so wurde auch das H. auf den nächsten männlichen Erben, welcher blos durch Mannspersonen mit dem Erblasser verwandt war (Schwertmagen), mit Ausnahme der Geistlichen, vererbt. Unter diesen Personen erbten zuerst die Descendenten, dann die Ascendenten u. zuletzt die Seitenverwandten. Waren mehrere Söhne vorhanden, so erbte der älteste das Schwert im Voraus, in die übrige Verlassenschaft theilten sie sich. Das H. ist daher ein gewisser Theil der Mobiliarverlassenschaft, welchen nur die nächsten männlichen Agnaten aus dem Nachlaß einer Mannsperson erhalten. Diese besondere Succession in das H. ist jedoch jetzt überall abgeschafft (z.B. in Sachsen durch Verordnung vom 24. Mai 1814). Was zum H. zu rechnen sei, war in den Statuten u. Particulargesetzen sonst meist sehr genau bestimmt. Nach Sächsischem Rechte (Sachsenspiegel I. 22) gehörte Folgendes zum H.: das beste Pferd gesattelt u. gezäumt, der beste Harnisch, das beste Schwert, die täglichen Kleider des Verstorbenen, ein Heerpfühl, ein Kopfkissen u. Deckbette (bei den letzteren mit doppeltem Überzug) u. zwei Betttücher, ein Tischtuch u. ein Handtuch, Alles nächst dem Besten, zwei Becken od. zinnerne Schüsseln, ein Fischkessel, ein Schüsselring od. Dreifuß.