Remmĭa lex

[39] Remmĭa lex, römisches Gesetz aus unbekannter Zeit, daß in Abwesenheit der in Staatsgeschäften Verreisten gegen dieselben keine Klage anhängig gemacht werden dürfe, u. daß ein falscher Ankläger an der Stirn mit einem K. (Calumniator) gebrandmarkt werde.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 39.
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