[738] Steinigung (hebr. Sekilah, Riguma, lat. Lapidatio, gr. Lithobolia), vorzüglich im Orient gewöhnliche Todesstrafe, durch welche der Delinquent mittelst Steinwürfe getödtet wurde. Nach dem Mosaischen Gesetz war die S. für die Verbrechen der Abgötterei, Gotteslästerung, Verführung zum Götzendienst, Sabbathschändung, Pseudoprophetie, Wahrsagerei u. Zeichendeutung, Entwendung gebannter Dinge, für notorisch ungehorsame Söhne, für solche Bräute, denen das Zeichen der Jungfrauschaft mangelte, u. für Verlobte, welche sich von einem anderen Manne schwächen ließen, bestimmt u. sollte vor der Stadt geschehen u. die Zeugen die ersten Steine auf die Verbrecher werfen. Nach dem Talmud wurden auch diejenigen gesteinigt, welche Incest, Päderastie u. Sodomiterei getrieben hatten. Nach dem Talmud wurde der Verbrecher nach der Verurtheilung aus dem Synedrium auf den Richtplatz geführt, indem ein dem Zuge voranschreitender Herold den Namen des Verbrechers u. der Zeugen ausrief. Vier Fuß vor dem Richtplatz wurde der Verbrecher, je nachdem er männlichen od. weiblichen Geschlechts war, bis auf die Schamtheile od. bis unter die Brust entkleidet u. von einem der Zeugen von einem zwei Mannslängen hohen Gerüst rücklings hinabgestoßen; lebte er noch, so warf der andere Zeuge, dann die übrigen Anwesenden bis zur völligen Tödtung große Steine auf seine Brust. Mit der S. waren auch noch andere Strafen verbunden, z.B. Aufhängen der Leichname an Pfählen od. Verbrennen. Auch Thiere, welche Menschen getödtet hatten, wurden gesteinigt. Vgl. Ring, De lapidatione Hebraeorum, Frankf. 1716. Die Sitte der S. ohne vorher gegangene Justiz kam außer bei den Hebräern auch bei den Syrern u. Griechen vor; als gerichtliche Strafe war sie auch bei den Macedoniern, Persern u. für Vatermörder bei den binnenländischen Spaniern gebräuchlich.