1. Bei einer grossen Ladung kriegt der Wagen einen Knicks, und bei einer kleinen bricht er zusammen. (Oberlausitz.)
2. Die Ladung bringt das Geleit mit sich. – Graf, 442, 345; Eisenhart, 530; Eiselein, 223; Simrock, 3361.
In einer gerichtlichen Vorladung war zugleich der Befehl für alle Untergebenen enthalten, den Geladenen ungefährdet zum Gericht ziehen zu lassen, wäre es auch ein friedloser (angeklagter) Mann, da das Gericht seine Schuld erst untersuchen sollte. Es bedurfte daher keiner besondern Zusicherung des freien Geleits.
3. Die Ladung ist der Sache Beginn. – Graf, 442, 342.
Mit der Ladung vor den Richter beginnt die Verhandlung der Streitsache.
Altfries.: Dyn ladynghe is een beghyn der secke. (Richthofen, 250, 10.)
4. Die Ladung zieht den Menschen vor Gericht. – Graf, 442, 344.
Das alte Rechtsverfahren kennt zwei Arten der Ladung: das Mahnen und Bannen. Das erstere besteht in der vor Zeugen an den Beklagten gerichteten Aufforderung des Klägers, auf einen bestimmten Tag vor Gericht zu erscheinen, und ist schon früh verschollen; [1753] das letztere, der Bann, in dem Befehle des Richters, welcher sich bald allein geltend machte. Schon die Rechtsbücher lassen alle Ladungen vom Richter ausgehen und das obige Sprichwort will sagen, dass sie zwingender Natur seien.
Altfries.: Dij laynghe tyucht een mensche to da riucht. (Hettema, III, 3, 134.)
5. Ladung trägt das Geleit auf dem Buckel (s. 2). – Estor, II, §. 1113, 6570; Graf, 442, 346.
6. Man muss die rechte Ladung haben, sonst ist der schuss gefährlich. – Lehmann, 508, 7.
7. Ohne die rechte Ladung ist der Schuss gefährlich. – Simrock, 6137; Eiselein, 407.
*8. Er hat seine Ladung wie Kimmel's Hund. (Frankfurt a.M.) – Tendlau, 631.
Holl.: Hebt ge uwe lading? (Harrebomée, II, 3.)
*9. He hett sine vulle Ladung. – Dähnert, 264b.
Mehr kann er nicht tragen, mehr soll er nicht trinken.
*10. He krêg de vulle Ladung. – Dähnert, 264b.
Er ward derb ausgescholten. Oder: Man hat ihn vollig trunken gemacht.