Fehde

[379] Fehde (mittelhochd. vêhede, vêde, »Feindschaft, Streit«), im Mittelalter der Privatkrieg im Gegensatz zum Volkskrieg. Bei den alten Germanen war es Grundsatz, daß Recht und Friede zunächst von dem Einzelnen, von der Familie und deren Angehörigen und nur im Notfall von Staats wegen, d. h. von dem ganzen Volk oder dessen Leitern und Vertretern zu schützen seien. Dem Verletzten stand es zu, selbst Rache zu nehmen und auf eigne Hand F. (faida) zu beginnen, um dadurch den Verletzenden zur Sühnung seines Vergehens zu zwingen, und so erscheint die F. im Mittelalter geradezu als ein Rechtsinstitut. Da jedoch durch ein derartiges Fehderecht die Sicherheit des Schwachen dem Starken gegenüber in Frage gestellt ward, so pflegten die Volksgenossen zugunsten des Verletzten einzuschreiten, wenn dieser von seinem Fehderecht keinen Gebrauch machen wollte oder konnte. Der Verletzer wurde vor Gericht gezogen und gezwungen, dem Verletzten Genugtuung zu geben. War die Satisfaktion, die in der Zahlung einer gewissen Geldsumme an den Verletzten (Wergeld) bestand, geleistet, so traten beide Teile in ihren vorigen Friedensstand zurück. Einen solchen von dem Volksgericht garantierten Frieden (compositio, Beilegung) pflegte man durch feierliche Sühnungsformeln zu bekräftigen. Übrigens mußte der Verletzende auch noch dem Volk, später dem König und Richter wegen des von ihm gebrochenen Friedens ein Friedensgeld (fredus oder fredum) bezahlen. Schon in früher Zeit unterlag die Ausübung des Fehderechts gewissen Beschränkungen. So sollte gegen den, der sich beim König befand oder zu ihm ging oder von ihm kam, die F. ruhen (Königsfriede); auch konnte der König einem Einzelnen besondern Königsfrieden erteilen. Auf gleiche Weise sollte Frieden haben, wer in der Kirche oder an der Gerichtsstelle war, oder dahin ging, oder von dorther kam (Kirchen-, Gerichtsfriede). Eine gänzliche Beseitigung der F. war den deutschen Kaisern noch im 13. und 14. Jahrh. nicht möglich. Sie mußten daher den Weg einschlagen, sogen. Landfrieden zu errichten und auf eine gewisse Reihe von Jahren, gewöhnlich auch nur für bestimmte Teile des Reiches, verkündigen zu lassen. Auch wurde die Ausübung des Fehderechts an bestimmte Formen gebunden. Der F. mußte eine bestimmte Ankündigung (Absage, diffidatio) vorhergehen; auch mußten gewisse Personen und Sachen geschont werden. Eine andre Beschränkung führte der Klerus ein, den Gottesfrieden (treuga Domini, trevia pax Dei), wonach vier Dage in jeder Woche, von Mittwoch abends bis Montag früh, alle F. ruhen sollte. Allein auch hierdurch wurden der Willkür der Mächtigen und der Roheit des Faustrechts keine festen Schranken gesetzt, und es war daher ein hohes Verdienst Kaiser Maximilians I., daß derselbe auf dem Reichstag zu Worms 1495 die Reichsstände zum Verzicht auf den fernern Gebrauch der Waffen zur Entscheidung ihrer Streitigkeiten und zur Errichtung eines ewigen Landfriedens für ganz Deutschland vermochte, durch den jede F., auch die bisher erlaubte, beseitigt und der fernere Gebrauch des Fehde- und Faustrechts für Landfriedensbruch erklärt wurde. Als letzter Bruch des Landfriedens sind die sogen. Grumbachschen Händel (s. Grumbach) bemerkenswert. Vgl. Dahn, Fehdegang und Rechtsgang der Germanen (Berl. 1877); Huberti, Gottesfrieden und Landfrieden (1. Buch, Ansbach 1892); Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (4. Aufl., Leipz. 1902); Herzberg-Fränkel, Die ältesten Land- und Gottesfrieden in Deutschland (in den »Forschungen zur deutschen Geschichte«, Bd 22, S. 117ff., Götting. 1882).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 379.
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