Glasversicherung

[11] Glasversicherung, die Versicherung von Spiegeln, Spiegel- und Glasscheiben gegen Bruchschäden, soweit diese durch Unfall (Zerbrechen, Springen, Sturm, Hagel) oder durch Fahrlässigkeit und Böswilligkeit Dritter oder nicht schuldbare Fahrlässigkeit des Versicherten verursacht werden. Für die durch Feuersbrunst, Gasexplosion und Hagel verursachten Beschädigungen haftet sie nur, wenn die Versicherung gegen diese Gefahren in der Versicherungsurkunde ausdrücklich übernommen und nicht schon durch eine anderweit bestehende Hagel- oder Feuerversicherung gewährleistet ist. Dagegen leistet sie in der Regel keinen Ersatz für Schäden, die durch kriegerische Gewalt, Aufruhr, Erdbeben etc. veranlaßt, oder durch den Versicherten selbst oder mit seinem Vorwissen durch andre absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet sind. Die Prämienhöhe richtet sich nach dem Grade der Gefährdung, so nach der Breite der Straßen und Trottoirs, nach der Lage der Fenster, Art des Gewerbebetriebes, der Umgebung etc. sowie nach dem Umfang des versicherten Gegenstandes. Im Versicherungsantrag müssen die zu versichernden Gläser nach Stückzahl, Art, Umfang, ihr Wert, die Eigentums-, bez. Besitzverhältnisse, die Örtlichkeiten, an denen sie sich befinden, das Vorhandensein besonderer Gefährdung, etwa schon anderweitabgeschlossene Versicherungen gegen Feuer, Explosion und Hagel angegeben werden. Veränderungen, die im Laufe des Versicherungsvertrags eintreten, und durch die der Inhalt dieses Vertrags berührt wird, sind der Gesellschaft anzuzeigen. Der Versicherte ist verpflichtet, bei eingetretenem Schaden die Bruchstücke aufzubewahren und weitere Beschädigung tunlichst zu verhüten. Die Versicherungsgesellschaft hat die Wahl, ob sie im Schadensfall die Gläser in natura ersetzen oder bar bezahlen will; ihr gehören die beschädigten Gegenstände, und sie hat ein Rückgriffsrecht gegen schuldige dritte Personen. Da die Prämien infolge der Konkurrenz unzureichend geworden waren, so haben die Gesellschaften sich auf einen gemeinsamen erhöhten Tarif geeinigt, der seit 1. Juli 1901 bei neuen Versicherungen Anwendung findet. Bei Spiegelscheiben beträgt dieser zwischen 1,20 und 135 Mk. jährlich, wozu noch in gewissen Fällen Zuschläge kommen. Die G., in Deutschland erst zu Anfang der 1860er Jahre (schon früher in Frankreich und England) eingebürgert, wird teils von eigens zum diesem Zwecke begründeten Gesellschaften, teils als Nebenzweig von andern, namentlich Feuerversicherungsanstalten, betrieben. Von den erstern sind die Rostocker, die Bremer, die Brandenburger und die Zwickauer Gegenseitigkeitsgesellschaften sowie die Hammonia des deutschen Glaserverbandes in Hamburg, die Mannheimer Allgemeine, die Berlinische, Kölnische, die Vaterländische Glasversicherungs-Aktiengesellschaften zu nennen, von letztern die Schlesische Feuerversicherungsgesellschaft, die Oldenburger Versicherungsgesellschaft, die Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft, die Frankfurter Transport- und Glasversicherungs-Aktiengesellschaft, Aachen-Leipziger Versicherungs-Aktiengesellschaft, Union in Berlin, Kölnische Unfallversicherungsgesellschaft, Deutscher Lloyd, Rheinland in Neuß, Wilhelma in Magdeburg. Zu diesen treten noch einige in Deutschland wirkende ausländische Gesellschaften, z. B. die Londoner Glasversicherungsgesellschaft, hinzu. Bei 20 deutschen Versicherungsgesellschaften, die Ausweise über die G. veröffentlichten, betrugen 1901 die Prämieneinnahmen 3,70 Mill. Mk., die Schadenzahlungen nebst Spesen und Provisionen 3,26 Mill. Mk. In Österreich-Ungarn betreiben sämtliche Feuerversicherungsgesellschaften die G.; als besondere Anstalten für G. bestehen die Wiener, die Grazer und die Ungarische in Budapest. In England bestehen 18 Gesellschaften (Plate-glass Offices.)

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 11.
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