[27] Ladenpreis, der Preis, den die Ware beim Verkauf im Kaufladen hat. Seine Festsetzung erfolgt durch den Kaufmann nach Ermittelung des Selbstkostenpreises (Kalkulation). Will der Kaufmann richtig kalkulieren, so muß er dem Einkaufspreis hinzurechnen: die Einkaufskosten nebst Reisekosten, Provisionen, Lagermiete, ferner die Transportkosten, die staatlichen oder städtischen Zölle, die Kosten, die durch Bezahlung des Einkaufspreises entstehen, die sogen. Rembourskosten (Wechselcourtage, Stempelkosten etc.), die Ladenmiete und die Kosten für Beheizung. Reinigung etc. der Geschäftsräume, die Lager- und Versicherungskosten, die Verluste, die durch Schwund oder Verderben der Waren entstehen, die Ausgaben für Reklame, eine Risikoprämie zur Ausgleichung der Verluste, die durch unverkäufliche Waren entstehen, die Zinsen für das in den Waren angelegte Kapital bis zum Eingang des Verkaufspreises, die Verzinsung und Amortisation abnutzbarer Kapitalien, die Arbeitslöhne und Gehälter seines Personals, die Arbeiterversicherungskosten etc. Neben dem Ersatz der Selbstkosten wird der Kaufmann aber auch einen Gewinn, Unternehmergewinn, beanspruchen, bei dessen Bemessung er allerdings in der Regel durch die Rücksichtnahme auf seine Konkurrenten, auf möglichste Steigerung seines Absatzes, schließlich auch auf die Leistungsfähigkeit seiner Abnehmer in Schranken gehalten wird. Der durch solche Kalkulation ermittelte Verkaufspreis stellt den L. dar. Eigentlich müßte die Kalkulation für jeden Artikel besonders erfolgen; da dies aber sehr umständlich und manchmal schwierig ist, begnügt man sich in der Regel mit einer Durchschnittskalkulation, sei es für bestimmte Gruppen, sei es für alle Waren. An dem einmal festgestellten Satz wird zumeist längere Zeit festgehalten, und nur bei besonders starken Verschiebungen der Einkaufspreise wird die Kalkulation erneuert. Der kleine Händler kalkuliert freilich vielfach überhaupt nicht, sondern richtet sich bei Festsetzung der Ladenpreise nach andern Geschäften oder nimmt die Einkaufspreise als Selbstkosten an. Wie groß nun im praktischen Leben die Spannung zwischen Selbstkosten und L. ist, läßt sich allgemein nicht sagen. Nach den Veröffentlichungen des Vereins für Sozialpolitik 1888 und der hannoverschen Handelskammer 1889 schwankte sie im Kleinhandel zwischen 5 und 400 Proz. Das erklärt sich zum Teil daraus, daß jeder Kaufmann gewisse Artikel dauernd oder zeitweilig ohne Gewinn verkauft, um Käufer anzulocken, was er dann bei andern Artikeln wieder gut machen muß, daß Luxusartikel im allgemeinen höhere Zuschläge vertragen als Gegenstände des Massenkonsums, daß das Risiko des Liegenbleibens bei gewissen Artikeln (Mode-, Luxussachen) viel größer ist als bei andern, daß die Umschlagszeit der Waren von verschiedener Dauer ist etc. Mitunter erfährt der L. noch eine Abschwächung durch das Abhandeln der Kunden, dem freilich der Kaufmann vielfach durch Überfordern entgegentreten kann, so daß der Kunde nur einen scheinbaren Vorteil hat. Mehr und mehr hat sich das Publikum an feste Ladenpreise gewöhnt. Die Auszeichnung des Ladenpreises an der Ware erfolgt teils durch Zeichen, deren Bedeutung nur der Kaufmann kennt, oder, wie jetzt mehr und mehr üblich, durch Anbringung des Verkaufspreises selbst. Die Festsetzung der Preise, die früher vielfach durch die Obrigkeit erfolgte, ist heute dem Kaufmann überlassen. Nur können nach der Gewerbeordnung des Deutschen Reiches (§ 73) Bäcker und Verkäufer von Backwaren angehalten werden, Preis und Gewicht ihrer Waren durch sichtbaren Anschlag am oder im Verkaufslokal zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung des unlautern [27] Wettbewerbes (27. Mai 1896) kann derjenige, der über die Preisbemessung von Waren unrichtige Angaben tatsächlicher Art macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen oder, wenn er sie wissentlich macht, mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft werden (§ 1 u. 4). Vgl. Kalkulation und die dort zitierte Literatur. Über den L. im Buchhandel s. Verlagsrecht.