Schlachthaus

[818] Schlachthaus (Metzg, hierzu Tafel »Schlacht- u. Viehhöfe« mit Text), die Räumlichkeit, in der Haustiere geschlachtet werden, findet sich auf dem Land und in kleinern Städten häufig noch mit dem Fleischverkaufslokal vereinigt im Wohnhaus des Schlächters. Solche Privatschlachthäuser entsprechen in den meisten Fällen berechtigten sanitären Anforderungen höchst ungenügend und tragen zur Verunreinigung der Luft und Belästigung der Umgebung, auch zur Imprägnierung des Untergrundes mit faulenden tierischen Stoffen und zur Verunreinigung der Brunnen etc. bei. Öffentliche oder gemeinschaftliche Schlachthäuser finden sich schon im Altertum, und die Römer statteten sie mit derselben Pracht aus wie andre öffentliche Gebäude. Im Mittelalter, bis zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges und bis zum Verlust der kommunalen Selbständigkeit besaßen die meisten, selbst recht kleine Städte Schlachthöfe (Kuttelhöfe), die immerhin die sanitären Nachteile der über eine Stadt in großer Zahl verstreuten Einzelschlachtstätten hintanzuhalten vermochten. Diese Anlagen verschwanden indessen bis zum Beginn des 19. Jahrh. fast gänzlich, und erst durch die Zwangsmaßregeln Napoleons I., der 1807–10 den Städten Frankreichs aufgab, öffentliche, ausschließlich zu benutzende Schlachthöfe zu bauen, begann eine neue Ära dieser volkswirtschaftlich wie sanitär gleich wichtigen Einrichtung. Auch in Italien und Belgien wurden derartige Anlagen zu großer Vollkommenheit durchgeführt und haben sich bis heute als Musteranstalten bewährt. In Preußen wurde durch das Gesetz vom 18. März 1868 und die zugehörigen Ergänzungen und Abänderungen vom 9. März 1881 den Kommunen das ausschließliche Recht zugestanden, öffentliche, unter Kommunalverwaltung stehende Schlachthöfe zu errichten und den Schlachtzwang einzuführen, nach dem nur in diesen öffentlichen Anlagen Vieh getötet und bis zur Zerteilung ausgeschlachtet werden durfte. In gleicher Weise günstig wirkten das Polizeistrafgesetzbuch von 1871 für Bayern und das Gesetz vom 22. Juni 1850 für Niederösterreich. Die über dem Gesetz vom 18. März 1868 stehende Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 läßt in § 16 a. a. O. zu, daß nicht die Kommunen allein zur Errichtung öffentlicher Schlachthöfe berechtigt sind, sondern gestattet auch Privaten, Korporationen, insbes. den Fleischerinnungen, öffentliche Schlachthöfe zu bauen und zu verwalten, und so befinden sich derartige Anlagen auch in den Händen von Innungen (Hannover, Dresden, Chemnitz, Weimar etc.), ja selbst in Händen von Unternehmern (Gnesen, Leobschütz etc.). Schlachthäuser werden meist mit Viehmärkten oder Viehmarkthallen (Viehhöfen) verbunden, sie müssen eine lustige trockene Lage haben, an Eisenbahnen angeschlossen sein und gute Verbindungen mit der Stadt haben, ohne in zu großer Nähe derselben zu liegen. Sie bedürfen reichlicher Zufuhr von Wasser und ausgiebiger Kanalisation. Ein Schlachthof größern Umfanges umfaßt in der Regel folgende Sonderanlagen: Schlachthallen und Kutteleien oder Kaldaunenwäschen, ein Düngerhaus, Kesselhaus mit Maschinenhaus und Kühlhaus etc., einen Polizeischlachthof (Sanitätsanstalt, Vernichtungsanstalt), Bauanlagen für die Nebengewerbe des Schlachthofes, wie Talgschmelze, Fellsalzereien, Albuminfabrik, eine Pferdeschlächterei, Gebäude für Verwaltung und Geschäftsverkehr, Entladerampen und Stallungen. Die Stallungen müssen mindestens die Hälfte des an einem Hauptschlachttag abzuschlachtenden Viehes aufnehmen können. Über die nähere Einrichtung s. beifolgende Tafel mit Text. Vgl. Hennicke, Bericht über Schlachthäuser und Viehmärkte in Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien, England und der Schweiz (Berl. 1881); Osthoff, Schlachthöfe und Viehmärkte (2. Aufl. von Fischer, Leipz. 1903) und Schlachthöfe für kleine und mittelgroße Städte (5. Aufl. von Fischer, das. 1902); Schwarz, Bau, Einrichtung und Betrieb von öffentlichen Schlachthöfen (3. Aufl., Berl. 1903) und Maschinenkunde für den Schlachthofbetrieb (das. 1901); Ostertag, Handbuch der Fleischbeschau (5. Aufl., Stuttg. 1904); Nörner, Schlachtvieh- und Fleischkunde für Landwirte (Neudamm 1906); für die einzelnen Anlagen die beschreibenden Werke über Berlin von Orth und Biebendt (das. 1872) und von Blankenstein und Lindemann (das. 1885), über Hannover von Hecht (Hannov. 1883), Breslau (Bresl. 1900), Köln von Schultze (Berl. 1897), München von Zenetti (Münch. 1880), Chemnitz von Hechler (Hannov.[818] 1885), Karlsruhe von Strieder (Karlsr. 1890), Hamburg von Boysen (Hamb. 1897). Eine »Deutsche Schlacht- und Viehhofzeitung« erscheint seit 1901 in Berlin.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 818-819.
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