Ayuntamiento

[108] Ayuntamiento, in Spanien die städtischen Gemeindebehörden. Die früher sehr ausgedehnten Befugnisse derselben, welche die A-s in den langen Kämpfen mit den Mauren eine bedeutende Rolle spielen ließen, waren mit der wachsenden Macht der Könige u. bes. unter der Herrschaft der Bourbonendynastie fast ganz verloren gegangen, als im J. 1812 die Cortes von Cadix dieselben wieder herzustellen u. in zeitgemäßer Weise umzugestalten suchten. Seitdem hat die Gesetzgebung über die A-s vielfach gewechselt. Von Ferdinand VII. wurde nach seiner Rückkehr das Gesetz von 1812 wieder abgeschafft, 1823 von den Cortes wieder hergestellt; nach der französischen Invasion wurden die freieren Bestimmungen abermals beseitigt, durch die Verfassung vom J. 1837 aber im Wesentlichen nochmals wieder eingeführt. Allein schon 1840 wurde den Cortes ein neuer Gesetzentwurf über die A-s vorgelegt, durch welchen dieselben ganz nach französischem Muster aller politischen Gewalt entkleidet, ihre Thätigkeit auf rein städtische Interessen beschränkt u. ebenso das Wahlrecht in sehr enge Grenzen eingeschlossen werden sollte. Der darüber ausgebrochene Aufstand, der die Vertreibung der Königin Christine im Gefolge hatte, verhinderte zwar damals die Ausführung des Gesetzes; im J. 1844 wurde indessen ein dem früheren Entwurf ähnliches Gesetz dennoch angenommen, welches im Wesentlichen noch jetzt die Grundlage der städtischen Verfassung Spaniens bildet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 108.
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