Collegĭum medĭcum

[260] Collegĭum medĭcum, 1) eine einzig, od. doch meist aus Ärzten u.a. Medicinalpersonen zusammengesetzte Behörde für Wahrnehmung von Angelegenheiten, die auf das allgemeine Gesundheitswohl Bezug haben. Das erste C. m. wurde von Friedrich Wilhelm, Kurfürst von Brandenburg, 1685 in Berlin errichtet; es prüfte u. approbirte alle Medicinalpersonen, entschied auch in streitigen Fällen, welche das Medicinalwesen betrafen. König Friedrich Wilhelm I. ordnete jedoch 1724 in jeder Provinz des preußischen Staates, neben den Collegiis sanitatis, u. seit 1799 mit ihnen vereint, ein besonderes C. m. an u. erhob 1725 das berliner zum Ober-Collegium med., unter welchem dann 12 Provinzial-Collegia med. standen. Zufolge der veränderten preußischen Verfassung 1808, wurde 1809 das Ober-Collegium med. et sanitatis ganz aufgehoben, u. es traten Medicinisch-technische Commissionen für jeden Regierungsbezirk an die Stelle der bisher bestandenen Provinzialcollegien; nur einige derselben behielten noch einstweilen ihre Benennungen u. Einrichtungen, nicht aber ihre Functionen. Dieselbe Bestimmung behielten sie dann auch als Meicinalcollegien, als besondere Sectionen der Regierungen, nach deren Einrichtung van 1815 u. 1817; 2) s. u. Collegium 7).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 260.
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