Conto corrente

[410] Conto corrente (fr. C. courant, Laufende Rechnung), 1) die gegenseitige Rechnung zwischen 2 Geschäftsfreunden, u. bes. 2) der hierüber gewöhnlich halbjährlich od. jährlich ertheilte Rechnungsauszug selbst, wie sich solcher nach dem hierzu eigens bestimmten Buche (Contobuche) darstellt. Das C. c. steht darin auf 2 einander gegenüberstehenden Blattseiten, von denen die eine, die Sollseite, alle Posten aufführt, welche der Andere dem Contogeber schuldet; die andere, Habenseite, diejenigen, welche er bei dem Letzteren gut hat. Die hierher gehörenden Posten sind nicht blos die den gegenseitigen Geschäftsoperationen zum Grunde liegenden Capitale, sondern auch Zinsen davon, Provision, Courtage u. Briefporto. Was zunächst A) die Art u. Weise der hierher gehörenden Zinsenberechnung anlangt, so kann solche auf dreifache Weise aufgeführt werden, nämlich: a) daß man die Zinsen einzeln von jedem Posten (Capitale) für die betreffende Zeit aufsucht u. deren Betrag neben dem bezüglichen Capitalposten in die Zinsenlinien bringt (auswirft), so daß also auf diese Weise die genauen Zinsen von jedem einzelnen Posten sich ergeben; od. daß man b) nur den Zins von der Differenz der Producte (aus Capitalen u. Tagen), welche sich zwischen der Soll- u. Habenseite herausstellt, berechnet, d. i. den Saldo der Producte (Zinszahlen) durch den entsprechenden Divisor dividirt. Endlich c) kann die Zinsrechnung auch nach der Stufenleiter (Staffelrechnung) ausgefertigt werden, indem die Zinsen hierbei immer genau von den Capitalen, wie sich solche im Laufe des Geschäfts als Vermehrung od. Verminderung der Schuld zu den verschiedenen Zeiten darstellen, berechnet werden. Der Zinsenzeitraum hebt hier immer von dem Tage an, wo eine Veränderung des Capitals eintritt, u. geht bis dahin, wo eine solche wieder statt hat. Auch wird hierbei das Jahr nicht, wie es sonst gewöhnlich ist, zu 360 Tagen angenommen, sondern die Zeiten werden nach der Anzahl der Tage, die jeder Monat wirklich hat, berechnet. Die Zinsrechnung wird hierbei dem C. in einer besonderen Nota beigefügt, u. blos das Resultat davon im C. eingestellt. B) In Betreff des Zinsfußes gilt zwar das zwischen beiden Theilen bei Beginn der gegenseitigen Rechnung hierfür Festgesetzte; allein die Fälle sind an sich verschieden, wie die Zinsen in Rechnung gebracht werden sollen, u. dieses bedingt zugleich auch die Art der Ausstellung des C-s. Entweder ist nämlich a) der Zinsfuß für beide Theile gleich, d. i. im Soll u. Haben des C-s der nämliche; od. b) es wird zwar ein gleicher Zinsfuß dabei angenommen, aber der Egeber bringt seinem Geschäftsfreunde, falls er im Laufe des Geschäftes dessen Debitor werden sollte, keine Zinsen hierfür gut, wie solches häufig von Bankiers geschieht, indem ihnen Gelder auf kurze Zeit nicht von besonderem Nutzen sein können; od. c) der C-geber (Bankier) bringt höhere Zinsen in Rechnung, falls er gut hat, geringere aber, wenn sein Soll überwiegend ist od. er dem Andern schuldet. Nur in den beiden letzteren Fällen ist die Zinsrechnung nach der Stufenleiter anwendbar; während die oben unter A) a) u. b) angegebene Art (mit vollständigen Zinsen od. nur mit Producten auf dem C. selbst) nur dann zulässig od. thunlich ist, wenn der Zinsfuß gleich ist.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 410.
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