[23] Evictĭon (v. lat. Evictio), der in Folge eines richterlichen Urtheils erlittene Verlust einer durch ein nicht schlechthin ungültiges Rechtsgeschäft erworbenen Sache. Evictionsklage, die Klage, durch welche die Ansprüche auf E. gerichtlich verfolgt werden. Evictionsleistung (Evictionis praestatio, Gewährleistung), die Schadloshaltung des durch E. Verletzten. Jeder, welcher ein Recht od. eine Sache im eigenen Namen auf einen Andern rechtsgültig überträgt (Auctor), ist verpflichtet, dafür zu stehen, daß dem Erwerbenden das Erhaltene auf rechtlichem Wege u. aus einem vor der Erwerbung begründeten Rechte eines Dritten nicht abgestritten werde, u. wenn dies geschieht, den Erwerber schadlos zu halten. Dieser darf jedoch nicht durch eigene Schuld od. freiwillig den Erfolg der E. veranlaßt u. überhaupt bei dem Rechtsstreite nichts versäumt haben, wodurch die E. hätte vermieden werden können. Namentlich muß in der Regel der Verlust des Rechts od. der Sache durch Urtel u. Recht entschieden u. dem Auctor der entstandene Rechtsstreit zeitig bekannt gemacht worden sein (Litis denunciatio). Der Umfang der Verbindlichkeit zur E. ist verschieden, je nachdem sich dieselbe auf ein Versprechen gründet, od. nach der Natur des Geschäfts auf Erfüllung der Obligation geklagt wird; in jenem Fall bestimmt das gethane Versprechen die Größe der Entschädigung, in diesem ist der Auctor zum vollen Ersatz dessen verbunden, was durch die E. verloren wurde. Die E-s leistung fällt weg, wenn ausdrücklich ausgemacht wurde, daß für E. nicht gehaftet wurde (Pactum de non praestanda evictione), ferner wenn bei einer veräußernden Universitas juris nur einzelne Sachen evincirt werden, bei einer Emtio spei u. allen aleatorischen Verträgen, wenn dem Erwerber selbst bei der Erwerbung das beschränkte, widerrufliche od. aus andern Gründen unvollkommene Recht des Auctor bekannt war, endlich auch, obwohl dies bestritten ist bei reinen Schenkungen. Vgl. Müller, Die Lehre von der Eviction, Halle 1851, 1. Thl.