Forst- u. Jagdbeamte

[431] Forst- u. Jagdbeamte, die beim Forst- u. Jagdwesen Angestellten. Forst- u. Jagdwesen werden fast überall von denselben Beamten besorgt. Seit der letzten Hälfte des 18. Jahrh. hat man zwar wohl mehrmals vorgeschlagen, beide zu trennen, doch nur in wenig Staaten ist dieser Vorschlag ins Leben getreten, u. in der That sind beide Fächer so eng verbunden u. beide können so leicht zugleich betrieben werden, daß die Trennung nicht räthlich ist. Als daher meist noch zu einander gehörig, mögen beiderlei Ämter auch hier zusammen erklärt werden. Um zu einem Forstdienste geeignet zu sein, tritt der Forsteleve bei einem Forstbeamten (der jetzt meist in Diensten des Landes stehen muß) 1 bis 3 Jahre in die Lehre (Forstlehrling, Jägerlehrling); er soll eigentlich das 1. Jahr nur eine Hirschfängerkuppel mit Genickfänger u. Jagdleine tragen, dann im 2. Jahre einen Hirschfänger ohne Bügel, u. erst nach Ablauf des 3. (in andern Staaten 6.) Jahres, nachdem er als hirschgerechter Jäger losgesprochen u. wehrhaft gemacht worden ist, auch einen Lehrbrief erhalten hat, einen mit Bügel tragen. Fast allenthalben haben die Forsteleven nach überstandener Lehrzeit noch die Verpflichtung, eine Forstakademie zu besuchen, u. werden erst nach einem schriftlichen u. mündlichen Forstexamen als Forstgehülfen (Jägerbursche) angestellt. In den meisten Staaten bestand früher aber auch die Einrichtung, daß der Adel ausschließlich die höheren Forststellen erhielt, deshalb wurden junge Adelige meist erst zu Jagdpagen, dann zu Jagdjunkern ernannt. Wo diese Einrichtung nicht mehr besteht, werden Examinirte u. die zur Anstellung notirten jungen Leute Forstcandidaten genannt. Das Besuchen der Forstakademien u. die dadurch erlangte höhere Bildung der Jäger bringt die alte Sitte immer mehr in Vergessenheit, daß die Jägerburschen sonst die Pferde u. Kleider der Förster putzen, ja bei Tische aufwarten mußten. Sind die Jägerburschen bei fürstlichen Personen, um dieselben bei der Jagd durch Ladung der Gewehre u. dgl. zu unterstützen, angestellt, so heißen sie Büchsenspanner, Leibschützen, Leibjäger, leiten sie bes. die Treiben, Oberjäger. Ausübende Forstbeamte sind nun die Unterförster od. Förster, welche die Forste u. deren Cultur, das richtige Fällen des Holzes, die Holzhauer u. die Reviere beaufsichtigen; es stehen deren mehrere unter einem Oberförster (was auch zuweilen nur ein Titel für alte verdiente Förster ist), Forstmeister od. Oberforstmeister; an manchen Orten heißen die Förster, wenn sie beritten sind, Fornbereiter (reitende Förster), u. wenn sie keinen Forst, sondern blos. ein Jagdrevier beaufsichtigen, Hegereiter; auch haben sie, bes. wenn sie die Reviere bei Hofhaltungen haben od. sonst eine Auszeichnung finden sollen, öfters den Titel Hofjägerod. Wildmeister. Wird der Förster nicht im Dienste des Landesherrn, sondern blos eines Privaten angestellt, so wird er in manchen Ländern Revierjäger (herrschaftlicher Jäger), u. hat er einen Forst unter sich, Revierförster genannt; vgl. Holzförster. Zuweilen dienen solche, wenn die Reviere klein sind, den Herrschaften als Diener, öfter sind solche Jäger nur jägermäßig gekleidete gewöhnliche Diener. Höhere Forstbediente sind der Forstinspector, der zuweilen den Titel Forstmeister, in Schlesien u. an andern Orten Landjäger, erhält, welcher mehrere Oberförster, u. der Oberforstmeister, welcher mehrere Forstmeister unter sich hat. Dem Ganzen steht ein Landjägermeister, Oberjägermeister od. Landoberforstmeister vor, doch sind letztere oft nur Titel. In großen Staaten existiren auch wohl Erbreichsjägermeister od. Erbämter unter ähnlichen Titeln. Ganz untergeordnete, nicht eigentliche Forstbeamte sind die Grenzschützen, welche bes. entlegene Reviere od. Reviertheile beaufsichtigen sollen; den Forst. u. Jagdschutz haben die Forstläufer (Forstknechte, Fußknechte), welche die Forst- od. Jagdreviere begehen, u. die Kreiser, welche vorzüglich die Jagden in Ordnung halten, bei den Treiben die Flügel führen, das eingelaufene Hochwild bestätigen etc. Außerdem gibt es noch viele Forstbeamte, die zwar die Forsten nicht eigentlich beaufsichtigen, aber doch mittelbar administrativ u. im Rechnungsfache wirken, diese s.u. Forstdirection. Die Besoldung der eigentlichen Forstbeamten besteht in baarem Gelde, freier Wohnung (Dienstwohnung) u. in Forstaccidenzien, Deputaten an Holz, Benutzung von Feld- u. Wiesen-Grundstücken (Diensträumen), Anweise-, Stamm-, Abzähle-, Schießgeld, Aufbruch, [431] Jägerrecht, Bälge kleiner Thiere etc. Die Forstaccidenzien u. Anweisegebühren sind jedoch neuerdings in vielen Ländern beseitigt worden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 431-432.
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